Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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Konkordat: -

IPRG: Art. 194

Modellgesetz: Artt. 35, 36

Art. 39 (Ausländische Schiedssprüche)

Dass für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche das UN-Übereinkommen gilt, bestimmt schon Art. 194 IPRG. Eine Wiederholung dieser Bestimmung durch Absatz 1 Satz 1 erscheint somit als überflüssig. Das ist jedoch, wie sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt, nicht der Fall. Im einzelnen:

a) Das Verfahren für Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich, wie Absatz 2 erklärt, völlig nach dem bei inländischen Schiedssprüchen.

b) Art. 194 IPRG verweist auf das UN-Übereinkommen; dieses enthält aber nicht nur materielle Inhalte (vor allem die Anerkennungsversagungsgründe), sondern auch Verfahrensvorschriften, etwa Art. IV. Art. IV UN-Übereinkommen aber verlangt mit der Antragstellung die Vorlage nicht nur einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs, sondern auch noch die Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne von (d.h. in der Form von) Art. II UN-Übereinkommen. Ausserdem sind u.U. beglaubigte Übersetzungen der erwähnten Urkunden vorzulegen. Zu welchen Problemen dies praktisch führen kann, belegt eine Entscheidung des Obergerichts Zug vom 27. Februar 1998, GVP 1997/8, S. 142 (auch SJZ 2000, S. 298); siehe zum ganzen auch IPR-Texte/Walter, Erläuterungen zu Nr. 114-116, Rz. 120- 123.

Mit den Art. 194 IPRG ergänzenden Bestimmungen von Art. 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 soll das Prinzip der Meistbegünstigung festgeschrieben werden, wonach bei der Frage von Anerkennung und Vollstreckung das anerkennungsfreundlichere Regelwerk massgebend sein soll. Dieses Prinzip gilt - deswegen seine Erwähnung auch in beiden Absätzen von Art. 39 - sowohl für die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung bzw. die Anerkennungsversagungsgründe als auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren. Das bedeutet praktisch, dass für ausländische Schiedssprüche (entgegen Art. IV UN-Übereinkommen) eine Beifügung der Schiedsvereinbarung nicht erforderlich ist.

c) Die einzige Abweichung gegenüber einem inländischen Schiedsspruch besteht darin, dass niemals die in Art. 37 Abs. 2 für den Ablehnungsfall vorgeschriebene Aufhebung des Schiedsspruchs auszusprechen ist - das wäre ein unzulässiger Eingriff in die fremde Gerichtsbarkeit -, sondern die Versagung der Anerkennung, Absatz 3. Wenn Abs. 3 von einer "Feststellung" spricht, so charakterisiert er damit die Entscheidung als Feststellungsentscheidung, als deklaratorische Entscheidung, im Gegensatz zur rechtsgestaltenden Aufhebung.

d) Die Rechtskraftwirkung der Vollstreckbarerklärung ist im allgemeinen dieselbe wie bei inländischen Schiedssprüchen: Die rechtskräftige Vollstreckbarerklärung stellt die Unanfechtbarkeit des Schiedsspruchs für das Inland fest. Allein im Ausland mag eine Anfechtung möglich bleiben.

Liegt im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung schon eine ausländische Aufhebung vor, so hindert sie die Vollstreckbarerklärung, Art. V Abs. 1 lit. e UN-Übereinkommen. Erfolgt die Aufhebung im Ausland allerdings erst nach rechtskräftiger Vollstreck-