Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 939Fedlex · Ergebnisbericht
angeführte gerichtliche Entscheidungen das Rechtsmittel der analog den Bestimmungen über die staatsrechtliche Beschwerde zu behandelnden Beschwerde vor.
b) Damit ist auch eine unnötige Differenzierung gegenüber Schiedsverfahren gemäss IPRG (vgl. Art. 191) vermieden.
Art. 40 Beschwerde
1 Gegen die in Artikel 3 Absatz 1 lit. b und d genannten Entscheidungen findet die Beschwerde an das Bundesgericht statt. Im übrigen sind die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Entscheidungen unanfechtbar. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes betreffend staatsrechtliche Beschwerde.
2 Gegen die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Entscheidungen findet die Appellation an das obere kantonale Gericht statt; dieses entscheidet endgültig.
Konkordat: -
IPRG: - (Art. 191)
Modellgesetz: -
Art. 40 (Beschwerde)
1. Anfechtbare Entscheide
a) Zulässig ist die Beschwerde nur gegen Entscheidungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b und d, also wegen der Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens und betreffend Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen. Für die "Aushilfs"- Tätigkeiten der Gerichte gemäss lit. a und c (Ernennung, Ablehnung und Absetzung von Schiedsrichtern, Unterstützung bei vorläufigem Rechtsschutz) besteht kein Bedürfnis für eine Überprüfung derartiger Entscheidungen durch das Bundesgericht.
b) Absatz 2 von Art. 3 enthält die einzige Ausnahme von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des kantonalen Obergerichts. Dies ist natürlich wegen der Orts- und Praxisnähe der Bezirksgerichte (wie immer sie auch heissen mögen) naheliegend (und belegt mit dieser Ähnlichkeit zum Rechtshilfeverfahren die Auffassung, dass Staatsgerichte den Schiedsgerichten Rechtshilfe im weiteren Sinne leisten, vgl. Bemerkungen zu Art. 24). Das bedeutet jedoch für das Rechtsmittelverfahren, dass es keine Beschwerde an das Bundesgericht geben kann, sondern "nur" eine Appellation an das kantonale Obergericht. Dort ist der Rechtsmittelzug, genau wie bei den anderen "Aushilfs"-Tätigkeiten der staatlichen Gerichte, zu Ende (Absatz 2 am Ende: "dieses entscheidet endgültig").
2. Verfahren und Kognitionsumfang des Bundesgerichts
Ebenso wie gemäss Art. 191 Abs. 1 S. 2 richtet sich gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 2 das Verfahren nach den Bestimmungen des OG betreffend die staatsrechtliche Beschwerde.
Der Umfang der Kognition des Bundesgerichts ist indessen - ebenso wie bei Art. 191 in Verbindung mit Art. 190 IPRG (vgl. IPRG-Heini, Art. 191 N 16) - frei.