Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten

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b) Wird z.B. die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so gilt neues Recht.

c) Altes Recht gilt nicht für Rechtsmittelverfahren: Wird ein Verfahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen, so richten sich Zulässigkeit usw. von Rechtsmitteln nach neuem Recht. "Anhängiges gerichtliches Verfahren" bedeutet also nicht Anhängigkeit bis zum rechtskräftigen, sondern nur bis zu dem Abschluss durch das betreffende jeweilige Gericht.

Änderungen anderer Gesetze

1. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987:

a) Art. 176 Abs. 2 wird gestrichen, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.

Begründung: s. Bemerkungen zu Art. 1 BZPO.

b) Art. 179 Abs. 2 2. Halbsatz wird geändert und lautet wie folgt:

"er wendet sinngemäss die Bestimmungen des dritten Titels des dritten Teils der BZPO über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrichtern an".

Begründung: Nicht mehr die Bestimmungen des kantonalen Rechts, sondern diejenigen des neuen Bundeszivilprozessrechts sind anwendbar.

c) Art. 191 Abs. 2 wird gestrichen.

Begründung: Die Bestimmung ist ein Relikt aus der Zeit kantonaler Regelung des Zivilprozessrechts; den Kantonen sollte damit ein Rest an Souveränität als Ausgleich für deren Verlust im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gelassen werden. Angesichts der Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts und im Sinne einer klaren Trennung von nationalen (Zuständigkeit: kantonales Obergericht) und internationalen (Zuständigkeit: Bundesgericht) Schiedsverfahren sollte diese Möglichkeit einer Derogation des Bundesgerichts entfallen.

Anhang

Dritter Teil: Schiedsgerichtsbarkeit

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts im Sinne des Artikels 2 sich in der Schweiz befindet.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des 12. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht.

Art. 2 Sitz des Schiedsgerichts

1 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution bestimmt; fehlt eine solche Bestimmung, so wird er durch das Schiedsgericht bestimmt.