Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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2 Das Revisionsgesuch ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Empfang des Schiedsspruchs beim zuständigen Gericht einzureichen.
3 Ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, so wird der Schiedsspruch aufgehoben; Artikel 35 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
Achter Titel: Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 37 Vollstreckbarerklärung
1 Die Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
2 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in Artikel 35 Absätze 2 und 3 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
3 Aufhebungsgründe nach Art. 35 Absatz 2 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in Artikel 35 Absatz 4 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingereicht hat.
Art. 38 Verfahren
1 Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen.
2 Vor der Entscheidung ist die gegnerische Partei anzuhören. Dies hat in mündlicher Verhandlung zu erfolgen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach Artikel 35 Absatz 3 in Betracht kommen.
Art. 39 Ausländische Schiedssprüche
1 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
2 Artikel 38 Absätze 1 und 2 sind auch auf ausländische Schiedssprüche anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht etwas anderes bestimmen.
3 Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
4 Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.