Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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4 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
5 Wurde das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch das Schiedsgericht bestimmt, so ist das Bundesgesetz über den Zivilprozess sinngemäss anwendbar.
Art. 24 Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche
Handlungen
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.
2 Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.
Art. 25 Beteiligung Dritter am Verfahren
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.
2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.
Art. 26 Verrechnung
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsvereinbarung noch auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien beurteilen kann, so kann das Schiedsgericht sein Verfahren aussetzen und der Partei, welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht setzen.
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 27 Kostenvorschuss
1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.
2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf die Streitsache nicht mehr an die Schiedsvereinbarung gebunden.