Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2002/17: Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts (Schaffung einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung) · 956 Seiten
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Sechster Titel: Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Art. 28 Anwendbares Recht
1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt.
2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 29 Beratung und Entscheidung
1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen.
2 Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3 Über einzelne Verfahrensfragen kann der Präsident des Schiedsgerichts allein entscheiden, wenn die Partei oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
Art. 30 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
1 Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterzeichnen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für jede fehlende Unterschrift angegeben wird.
2 Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des Artikels 31.
3 Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben; der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
4 Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übersenden.
5 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 31 Einigung der Parteien
1 Vergleichen sich die Parteien während des Schiedsverfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen den ordre public verstösst.