Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten
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TG: Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlungen sollte generell,
d.h. auch bei einem entsprechendem Antrag (Art. 20 Abs. 2 VE BG Verfahren), nicht in Frage kommen.
ZG: Entgegen der Ansicht unserer Einwohner- und Bürgergemeinden
begrüssen wir die in Absatz 2 verankerte Möglichkeit, dass auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist. Dadurch, dass es an der betroffenen Person liegt, ein öffentliches Verfahren zu verlangen, wird deren Persönlichkeitsschutzinteressen Genüge getan. In der Praxis wird es in den meisten Fällen bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit bleiben.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici:
SP: Nous demandons la suppression de cet alinéa. En effet, il est absolu-
ment insoutenable, contre-productif et contraire aux principes de protection de la sphère privée que les audiences devant l'autorité de protection de l'enfant et de l'adulte puissent être publiques.
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Ein Antrag soll nur diejenige Person stellen können, gegen die sich
eine geplante Massnahme richtet.
SSV: Rien à signaler sur le principe de publicité.
Uni NE: Nous estimons que l'alinéa 2 est sans utilité. C'est la raison pour la-
quelle nous proposons sa suppression.
Vorschläge / Propositions / Proposte
Kantone / Cantons / Cantoni:
BL, GE, GL: Streichen
BS: Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person führt die Behörde
eine öffentliche Verhandlung durch, wenn nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen und wenn eine gerichtliche Verhandlung gesetzlich vorgesehen ist.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici:
SP: Streichen
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: Auf Antrag der von der beabsichtigten Massnahme betroffenen Per-
son ordnet das Gericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an.
Uni NE: Streichen