Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/137: Vorentwurf für eine Revision des ZGB (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht); Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden · 133 Seiten
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Fälle sollte der betroffenen Person im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, den vorgesehenen Zwangsbehandlungsplan mittels eines zweiten, externen (durch einen anstaltsfremden Arzt) Gutachtens überprüfen zu lassen.
Zu monieren ist weiter, dass im Vorentwurf VKE die bisherige Bestimmung im ZGB von Art. 397e Ziff. 5 nicht analog übernommen worden ist, wonach die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Zwangsbehandlung zwingend mittels eines Sachverständigen zu erfolgen hat.
Bei Not- und Akutsituationen (Art. 427) muss notwendigerweise der vorsorgliche Rechtsschutz versagen, eine aufschiebende Wirkung ist nicht möglich. Dennoch ist es richtig, dass der Vorentwurf eine nachträgliche richterliche Überprüfung der Voraussetzungen und der Mittel des Zwangs, insbesondere der Dringlichkeit, der Verhältnismässigkeit (utlima-ratio-Regelung) ermöglicht. Die vorgesehene 48 Stunden-Frist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit von Zwangsbehandlungen in Not- und Akutsituationen ist begrüssenswert.
SAV: Der Grundsatz, dass Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu-
kommt, soll nicht durchbrochen werden.
Uni NE: Selon nous, la règle doit être inversée en ce sens que le recours a
en principe un effet suspensif, celui-ci pouvant toutefois être retiré par le Président de l'autorité.
Vorschläge / Propositions / Proposte
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
SAV: "Beschwerden nach Art. 430 ZGB haben aufschiebende Wirkung.
Die anordnende Instanz kann in begründeten Fällen den Entzug der aufschiebenden Wirkung anordnen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit einer separaten Rechtsmittelbelehrung zu versehen
Abs. 2 (neu) / al. 2 (nouveau) / cpv. 2 (nuovo) Vorschläge / Propositions / Proposte
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
ADT Quart Monde: "Si l'effet suspensif n'est pas accordé, la décision devra
être notifiée, en respectant les termes de l'art. 36, à la personne concernée qui pourra recourir auprès de l'autorité de surveillance."
Art. 40 Verfahrensbeistandschaft
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt der betroffenen Person unverzüglich einen Beistand oder eine Beiständin für das Verfahren, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unverhältnismässig erscheint.