Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Die KZIV schlägt eine Änderung des Merkmals «amtlicher Name» unter Einbezug des internationalen Privatrechts vor, womit der Name zwingend aus den Zivilstandsregistern zu übernehmen wäre. Ausserdem spricht sie sich für die Auflistung sämtlicher Heimatorte, die Aufnahme des Geburtsortes sowie der Abstammung aus. Nach Meinung von VZIV und KZIV sollte die Gelegenheit der Einführung dieses Gesetzes genutzt werden, um gemeinsame Weisungen für die ganze Verwaltung über den Familiennamen, das Bürgerrecht und die Zugriffsrechte zu erlassen.

Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände

SSV und SVEK erachten eine Regelung auf Verordnungsstufe für ausreichend. Die Liste der Merkmale entspricht dem, was üblicherweise von den Einwohnerkontrollen erfasst wird.

Kirchen und religiöse Gemeinschaften

Für die Kirchen und religiösen Gemeinschaften (RKZ und VFG) ist der Katalog der obligatorischen Merkmale auf Gesetzesstufe zu regeln. Das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche sollte zwingend darin enthalten sein, eine Ausdehnung auf sämtliche Religionsgemeinschaften (beispielsweise durch Vorbedruck, basierend auf den Nomenklaturen der Volkszählung) erachten sie als wünschenswert (RKZ) bzw. unerlässlich (VFG).

Spontane Stellungnahmen

Von den spontanen Stellungnahmen bevorzugen die Städte und die Arbeitgeberverbände die Integration des obligatorischen Katalogs in ein Gesetz. GastroSuisse beantragt, dass die Möglichkeit der Kantone, über den Inhalt der Liste von Art. 6 hinaus weitere Merkmale vorzuschreiben, im Falle einer Einführung der Meldepflicht für Arbeitgeber klar beschränkt werden solle.

Eine Minderheit wünscht eine Revision des Katalogs von Art. 6, insbesondere die Aufnahme des Geburtsortes, sämtlicher Heimatorte, der vollständigen Zustelladresse sowie eine Präzisierung des Mutationsdatums. Zudem müsse eine Rechtsgrundlage vorhanden sein, welche die Immobilienverwaltungen zur Lieferung der Angaben im Bereich der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren verpflichtet.

ISACA sowie die Städte Solothurn und Winterthur erachten eine Regelung auf Stufe Verordnung für ausreichend, wobei letztere Gegenstand einer separaten Vernehmlassung sein müsste. Solothurn hält die Auswahl der obligatorischen Merkmale für treffend, ausreichend und notwendig. Nach Ansicht der Stadt Winterthur sollte der Katalog überdies die Merkmale «Datum der Heirat, Trennung und Scheidung» enthalten. Alle hier genannten Vernehmlassungsteilnehmer plädieren dafür, dass der Katalog in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen ausgestaltet wird.

Eine Minderheit der spontanen Stellungnahmen fordert, dass die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche in den Katalog der obligatorischen Merkmale aufzunehmen sei. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass es die Glaubens- und Gewissensfreiheit dem Staat verbiete, die Auswahl auf bestimmte Konfessionen zu beschränken.