Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/3: Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister · 41 Seiten
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Hinsichtlich der Erfüllung der persönlichen Meldepflicht weist der Kanton BE darauf hin, dass eine Verordnung die Nutzung der INFOSTAR-Daten als Ausweispapiere erlauben könnte. Der Kanton ZH wünscht, dass die betroffenen Personen ihrer Meldepflicht auch per E-Mail nachkommen können.
Die Auskunftspflicht wird unterschiedlich beurteilt. Die Stellungnahmen reichen von völliger Ablehnung (AR, TG und TI) aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. der Bemängelung ihrer Nutzlosigkeit (GL), über Zweifel an ihrer Wirksamkeit (BS und GE) bis hin zum Wunsch, diese zu einem obligatorischen Prinzip für die Immobilienverwaltungen und die industriellen Werke zu erheben, um das Problem der Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft zu lösen (LU, SZ, VD und ZH).
Kontrovers sind auch die Meinungen zum Nachteilsverbot. Während die Kantone AI, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, UR, VS und VD keine besonderen Vorbehalte anbringen, pochen die Kantone AG, BS, BE, LU, SG und ZH auf dessen Streichung. Es wird geltend gemacht, das Prinzip stehe im Widerspruch zur persönlichen Meldepflicht, weil damit jegliche Möglichkeit entfällt, Verletzungen dieser Pflicht zu sanktionieren (AG, BE, SG und ZH). Ausserdem stehe das Nachteilsverbot im Widerspruch zu den fremdenpolizeilichen Bestimmungen, weil damit eine Ungleichheit vor dem Gesetz geschaffen wird (BS), und im Widerspruch zu den Bestimmungen über die Rechtshilfe in Steuerfragen und zur Steuergesetzgebung (LU).
Politische Parteien
Die politischen Parteien (CSP, CVP und FDP) äussern sich zustimmend. Die CSP hält die Vorschläge für realistisch. Die CVP betrachtet die Regelung der Meldepflicht als Voraussetzung für die Registerharmonisierung und die FDP überlässt die Beurteilung den zuständigen Behörden.
Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände
Die Gremien BStatK, KORSTAT, KZIV und SIK stehen der persönlichen Meldepflicht und der Auskunftspflicht insgesamt positiv gegenüber. Die BStatK spricht sich für eine genauere Reglementierung des interkantonalen Datenaustauschs aus. Die KZIV schlägt vor, dass die zur persönlichen Anmeldung erforderlichen Dokumente auf den Zivilstandsdokumenten basieren sollten. Die KORSTAT tritt für eine obligatorische Meldepflicht der industriellen Werke im Falle von Umzügen innerhalb eines Gebäudes ein, um die Qualität des Merkmals Haushalt und Wohnung zu garantieren.
Die DSB vertreten die Ansicht, dass die Auskunftspflicht nicht in einem Gesetz über die Registerharmonisierung geregelt werden kann. Artikel 9-11 des Entwurfs laufen dem Föderalismus zuwider, ohne dass eine statistische Notwendigkeit dafür besteht. Die Regelung der Meldepflicht ist ausschliesslich Sache der Kantone.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
Die Verbände SSV und SVEK befürworten die Meldepflichten ebenfalls, stellen aber Fragen zu deren Tragweite und erachten die Möglichkeit der Anmeldung per E-Mail als wünschenswert. Beide Verbände lehnen das Nachteilsverbot ab, weil damit Verstösse gegen die persönliche Meldepflicht nicht mehr geahndet werden könnten, was wiederum negative Folgen für die Auskunftsfunktion der Einwohnerkontrollen gegenüber anderen Verwaltungsstellen hätte. Für die Immobilienverwaltungen und industriellen Werke ist die obligatorische Auskunftspflicht vorzusehen.