Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/103: Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte · 203 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 170Fedlex · Ergebnisbericht
Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 170/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation
Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione
Quelle einen rechtswidrigen Inhalt aufweist, ist eine Frage, die letztlich nur von den Gerichten entschieden werden kann. Die Initiativ- und Referendumskomitees können höchstens dazu verpflichtet werden, eine Erklärung abzugeben, dass diese Voraussetzung nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt ist. – Die Komitees werden auch kaum in der Lage sein, sich zu verpflichten, dass die von ihnen angegebenen elektronischen Quellen 'nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen'. Zum einen können die nicht zwingend unter der Herrschaft der Komitees stehenden Seiten des Internets jederzeit mit neuen Links versehen werden. Zum andern ist es kaum möglich zu garantieren, dass eine Linke-Kette nie zu einer Seite mit rechtswidrigem Inhalt führt." (ZH)
443. "Dies entspricht der heutigen Form der Information. Da der Bund bei den
Abstimmungserläuterungen ebenfalls die Internetadresse der Einstiegsseite des Bundes angibt, ist das gleiche Recht den Initiativ- und Referendumskomitees einzuräumen." (LU)
444. "Zweckmässige Ergänzung." (NW)
445. "Diese Bestimmung sollte eine Sanktion nennen für den Fall, dass diese
Quellen trotz der schriftlichen Verpflichtung rechtswidrige Inhalt enthält oder zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führt. Zu denken wäre etwa auch an eine Kaution, die vorgängig zu hinterlegen wäre und verfällt, falls gegen die schriftliche Verpflichtung verstossen würde." (BS)
446. "Keine Einwände." (BL)
447. "Die Wirksamkeit dieser Bestimmung ist nur gegeben, wenn die
Zuwiderhandlung gegen die schriftliche Verpflichtung auch eine Rechtsfolge hätte. Zudem ist fraglich, ob nachträglich in eine Website eingefügte rechtswidrige Inhalte konkret jemandem zugeordnet werden können. Die Betreiber der Website müssen nicht unbedingt identisch sein mit der ursprünglichen Urheberschaft. Auch Veränderungen durch Unberechtigte sind nicht auszuschliessen. Ob der angestrebte Zweck erreicht werden kann, ist somit eher fraglich. – Es fragt sich, ob in Botschaften des Bundes nicht ganz auf Internetadressen verzichtet werden kann, wie dies zumindest teilweise auch in den Kantonen Praxis ist. Der Kanton Thurgau sah bis anhin die Nennung von Internetadressen in seinen Abstimmungsbotschaften nicht vor, weder von eigenen Adressen noch von solchen von Referendums- oder Abstimmungskomitees. Gründe, von dieser Praxis abzuweichen, sehen wir kaum. Vielmehr dürfte die vorgeschlagene Regelung vor allem einen Mehraufwand mit sich bringen. Die entsprechenden Interessengruppen verfügen über genügend andere Möglichkeiten, auf ihre Internetauftritte hinzuweisen. – Sollte an der Regelung festgehalten werden, ist es wichtig, dass die angeführten Internetadressen mit dem Abstimmungsgegenstand im Zusammenhang stehen müssen und dass zu viele Linkangaben zurückgewiesen werden können." (TG)
448. "II Consiglio di Stato è d'accordo con la completazione del secondo capoverso."
(TI)
449. "La consultation de sources électroniques est certes d’actualité ; le renvoi à
de telles sources, en matière de droits politiques, n’en est pas moins délicat. – Les précautions envisagées nous paraissent opportunes mais il faudrait, en plus des motifs prévus (atteinte à l’honneur, propos mensongers ou trop longs), que le Conseil fédéral puisse aussi refuser le renvoi à des adresses commerciales (exemple passé : les initiatives Denner) afin que les droits politiques ne puissent être utilisés pour servir des intérêts de nature commerciale. – Les explications données ne disent par ailleurs rien des sanctions encourues par des comités qui ne respecteraient pas leur engagement ; cette lacune mériterait d’être comblée. – NB/ La dernière phrase mériterait d’être rédigée en un meilleur français. Notre proposition : « ……...à ce que ces sources ne contiennent pas d’indications illicites et n’aiguillent pas l’internaute vers des publications électroniques au contenu illicite »." (VD)
450. "Cette disposition nous paraît correspondre au développement des moyens
d'information électroniques." (FER)