Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/103: Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative und Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte · 203 Seiten

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 52/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

3 Einzelne Fragenkomplexe Zustimmung Ablehnung Questions groupées D’accord Pas d’accord Singole proposte Approvata Respinta

34 Zulassung mehrerer verschiedener Kantone/Cantons/ Kantone/Cantons/ Majorzwahlsysteme in Cantoni Cantoni

Einerwahlkreisen (BPR Art. 47 + 50) BE, OW, NW, FR, 10 (LU), (SZ)2

SO, AI, TI, VS,

NE, JU

Autorisation de plusieurs systèmes Parteien/Partis/ Parteien/Partis/

de vote majoritaire dans les Partiti Partiti

arrondissements qui n’ont qu’un FDP, LPS, EDU 30

député à élire (art. 47 + 50 LDP)

Autorizzazione di più sistemi di voto Wirtschaft/Eco- Wirtschaft/Eco-

maggioritario nei circondari in cui vi è nomie/Economia nomie/Economia

da eleggere un solo deputato SGV, CP, FER 30

(LDP art. 47 + 50)

Uebrige/Autres/ Uebrige/Autres/ Altri Altri 00

Total/Totale 16 Total/Totale2

Bemerkungen/Remarques/Osservazioni

227. "Der Kanton Luzern ist zwar von dieser Regelung nicht betroffen. Trotzdem

erlauben wir uns eine Bemerkung. Es ist nicht einzusehen, dass inskünftig zwei verschiedene Majorzwahlverfahren zur Auswahl stehen sollen. Es ist richtig, dass eine stille Wahl möglich sein soll. Falls aber keine stille Wahl zustande kommt, ist nicht klar, weshalb nur die Vorgeschlagenen wählbar sein sollen. Die Wählbarkeit sollte nicht nur auf die vorgeschlagenen Kandidaten beschränkt sein. Auch wenn nebst den Vorgeschlagenen jeder Stimmberechtigte wählbar bleibt (vgl. Majorzwahl im Kanton Luzern), ist es möglich, Wahlzettel mit Vordruck zu erstellen. In diesen Fällen ist noch eine leere Linie auf den Wahlzettel aufzunehmen. Eine Einschränkung des passiven Wahlrechts, wie sie vorgesehen ist, lässt sich auch mit dem höheren administrativen Aufwand bei der Stimmenauszählung nicht rechtfertigen. Der Ungültigkeitsgrund, wonach Stimmen ungültig sind, wenn sie auf nicht vorgedruckte Kandidatennamen lauten, ist deshalb zu streichen." (LU)

228. Der Kanton UR (Urheber der Anregung) äussert sich zu diesem Vorschlag

überhaupt nicht!2

229. "Die in Art. 50 vorgesehene Lösung leuchtet nicht recht ein. Es ist nicht

einzusehen, weshalb nicht für alle fristrgerecht vorgeschlagenen Kandidaten je ein vorgedruckter Wahlzettel mit Parteibezeichnung und Listennummer angefertigt werden muss, von denen die Wählerinnen und Wähler einen einlegen. Die Wahl durch Ankreuzen eines Feldes neben dem Namen ist nicht gebräuchlich, jedenfalls nicht in allen Majorzkantonen." (SZ)

230. "Die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 47 Abs. 2 und Art. 50 entsprechen

einem im Kanton Obwalden seit langem angemeldeten Bedürfnis. Es ist wichtig, dass diese Änderungen so beschlossen werden." (OW)

231. "Wir begrüssen (…) insbesondere die Vorverlegung der Anmeldefrist für

Kandidatinnen und Kandidaten auf den 50. Tag vor den Wahlen. Ebenso können wir

2 Am 28.11.2004 hat das Urner Volk eine entsprechende Revision des Urner WAVG abgelehnt