Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 110Fedlex · Ergebnisbericht
eigentumsförderung Rechnung getragen. Die Möglichkeit des Erwerbs von Wohneigentum durch die heute noch überwiegende Zahl von Mieterinnen und Mietern mit geringerer Finanzkraft liegt im Interesse einer liberalen, wirtschaftsfreundlichen und der sozialen Marktwirtschaft verpflichteten Politik eines wachstumsorientierten Landes. So weit die schöne Theorie - die vorgeschlagene Umsetzung in die Praxis mit den erwähnten neuen Normen des Raumrechts wird diesen Zielen leider in keiner Weise gerecht. Neben vielen systembedingten Unzulänglichkeiten oder gar Schaffung von Unsicherheiten (z.B. Vermischung von Mietrecht mit Sachenrecht, Vermischung von Stockwerk- und Miteigentumsregeln, grundsätzliche Kompliziertheit der Regelungen, usw.) vermag das vorgeschlagene neue Rechtsinstitut die wesentliche Frage beim Erwerb von Wohneigentum nicht zu lösen: massgebend ist letztlich der Preis, unabhängig vom Namen und der rechtlichen Ausgestaltung des zu Grunde liegenden dinglichen Rechts. Selbst der erläuternde Bericht kommt zum (eher entmutigenden) Schluss, das vorgeschlagene Modell sei "letzten Endes nicht günstiger als das hergebrachte Eigentum oder Miteigentum" (a.a.O., S. 18). Wenn es jedoch an finanzieller Attraktivität mangelt, wird wohl auch kaum die Nachfrage der "kleinen Eigentümer" (a.a.O.) angekurbelt. Das Raumrecht als Möglichkeit des Wohneigentumerwerbs auch für finanziell Schwächere ist als Modell zwingend weiter zu bearbeiten. In der vorgeschlagenen Form ist es jedoch praxisfremd und sowohl aus wirtschaftlichen wie auch rechtlichen Gründen nicht realisierbar. Das Institut gemäss vorliegendem Entwurf ist zur erwünschten Erhöhung der Zahl der Wohneigentümerinnen und -eigentümer nicht tauglich. Die Artikel VE 779m ff sind daher in diesem Sinne abzulehnen und zur Überarbeitung zurückzuweisen.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Will man das Raumrecht einführen, so regen wir an, dieses nur für geschäftliche Zwecke zuzulassen. Das Raumrecht könnte sonst auch zu Ungunsten bisheriger Mieter dazu verwendet werden, sanierungsbedürftige Wohnungen in Raumrechte umzuwandeln, so dass der bisherige Mieter den Innenausbau selbst tätigen muss. Der Wert eines Raumrechtes an Wohnungen dürfte gering sein. Das Stockwerkeigentum ist hier bereits eine genügend kleine Einheit. Zudem werden zahlreiche Probleme des Mietrechtes ungesehen ins Raumrecht übernommen. Eine totale Überarbeitung bzw. Streichung des Raumrechtes scheint uns daher angezeigt.
Bei gewerblicher Nutzung (z. B. Einkaufszentren) können wir uns hingegen durchaus vorstellen, dass das Raumrecht einem echten Bedürfnis entspricht.
SKS: Grundsätzlich begrüsst die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) die Idee des "Kleinen Wohneigentums". Professor David Dürr kommt in seinem Bericht zum "Kleinen Wohneigentum" zum Schluss, dass ein Teil der Mieterinnen und Mieter am Erwerb der von ihnen bewohnten Wohnungen grundsätzlich interessiert ist. Die Umwandlung von Mietobjekten in Eigentumsobjekte und deren Preise übersteigen jedoch im Allgemeinen die finanziellen Möglichkeiten der Mieterinnen und Mieter. Aus diesem Grunde soll eine neue Eigentumsform geschaffen werden: In einem Mehrfamilienhaus soll der Wohnungseigentümer nur Eigentümer seiner eigenen Wohnung, nicht jedoch der allgemeinen oder gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes sein. Diese gehören einem privaten Anleger. Der Wohnungseigentümer bezahlt ihm periodisch einen Betrag für die Benutzung