Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Teile des Gebäudes. Dadurch sollen die Wohnungen leichter erschwinglich sei.

Der Entwurf weist aber Lücken auf:

- Die Frage nach dem Schutz der betroffenen Mieterinnen und Mieter, welche

in Liegenschaften wohnen, in denen die Wohnungen umgewandelt werden, ist nicht klar geregelt. Es sind neue Kündigungsschutz- und Mietzinsschutzvorschriften notwendig.

- Die Preistransparenz ist mangelhaft. Beim Erwerb eines Raumrechtes sind

die periodisch anfallenden Kosten, wie beispielsweise Entgelt für die Nutzung gemeinsamer Räume sowie Gebühren nicht bekannt.

- Es besteht die Gefahr eines Konfliktpotenzials, das zwischen Raumeigentü-

mer und dem Investor (also dem Eigentümer des Hauses) entstehen kann. Der Raumeigentümer ist an der Nutzung der Räume interessiert, der Investor hingegen will eine grosse Rendite erwirtschaften. Dieses Spannungsverhältnis ist im Entwurf zu wenig geregelt.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Prof. Dürr David: Das neue Modell ist ein hervorragendes Instrument der Wohneigentumsförderung; und dies ohne jede finanzielle Unterstützung durch das Gemeinwesen. Es passt genau zum urbanen Kontext der heutigen Schweiz und schafft neue Möglichkeiten von vertikal übereinander gefügtem Wohnungseigentum mit wesentlich geringerem Konfliktpotenzial als bei den herkömmlichen Beteiligungsstrukturen. Zudem eröffnet es interessante Potentiale für Immobilien-Investoren sowie für die Benutzung von Geschäftsräumen. Die Gesetzesrevision entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis.

Die rechtliche Struktur des neuen Modells lässt sich konsistent in die vertraute Privatrechtsdogmatik einfügen, ebenso in das bestehende Konzept des Grundbuchs.

1. Wünschbarkeit der Revisionsvorlage

Die Einführung dieses neuen Eigentumsmodells ist aus verschiedenen Gründen zu begrüssen:

a) Wohneigentumsförderung als Verfassungsauftrag

So stellt es eine attraktive Möglichkeit der Wohneigentumsförderung dar, wie sie in BV Art. 108 zum Ausdruck kommt. Abs. 1 dieser Bestimmung differenziert ja ausdrücklich auch dahin, dass nebst dem Haus- auch das "Wohnungseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient", zu fördern sei.

Die Förderung geschieht dadurch, dass der Bewohner bei diesem Modell lediglich die Wohnung als solche kauft, also nicht auch noch - wie dies beim konventionellen Stockwerkeigentum der Fall ist - einen Anteil an den gemeinschaftlichen Liegenschaftsteilen wie Treppenhaus, Lift, Dach, tragende Elemente, Umschwung etc. Damit benötigt er weniger Eigenkapital. Dies erweitert den Kreis möglicher Wohnungseigentümer um all jene, bei denen die Hürde für Wohnungseigentum nicht in den Wohnkosten an sich liegen, sondern in der Anforderung an das beim Kauf aufzubringende Eigenkapital.

Die genannte Verfassungsbestimmung erwähnt auch die Rolle von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Entsprechend könnte sich