Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Dieses Ziel wird indirekt und effizient durch den Druck einer Sanktion erreicht. Die Zweckentfremdung der Baugelder durch Banken, Bauherren, Generalunternehmer usw. wird "bestraft" durch die Belastung mit einem Baupfand. Ein Verhalten, welches der wirtschaftsethischen Konzeption widerspricht, wird dadurch "korrigiert", dass den Bauhandwerkern die von ihnen geschaffene Wertvermehrung als Grundpfand zulasten des Baugrundstückes zugewiesen wird. Die drohende Sanktion schafft den Anreiz, sich richtig zu verhalten und Bauhandwerkerpfandrechte zu vermeiden (Selbstregulierung bzw. Selbststeuerung). Das Gesetz will deshalb in erster Linie präventiv wirken. Die Präventionsfunktion erfüllt eine Ordnungsfunktion. Dass das Bauhandwerkerpfandrecht als ein Privileg eines Teils der Baubranche erscheint, ist eine blosse Reflexwirkung.

Für mich ist und bleibt die Hauptfunktion der Art. 837 ff. ZGB die Prävention und nicht die Privilegierung der Unternehmer.

SUISSETEC: Einer Beschneidung des Bauhandwerkerpfandrechts der Subunter-

nehmer in der vorgeschlagenen Form können wir nicht zustimmen.

Im Bericht zum Vorentwurf wird auf S. 11 erwähnt, dass auf die Sicherheitsleistung zu Gunsten der Handwerker/Unternehmer bei nicht verpfändbaren Grundstücken, entgegen dem Vorschlag der Fachkommission, verzichtet wurde. Dies bedauern wir sehr und sprechen uns im Sinne der Fachkommission für eine solche Lösung aus. Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass in der Schweiz bereits Gemeinwesen mit Zahlungsschwierigkeiten vorgekommen sind und wohl auch weiterhin vorkommen werden.

USIC: Wir sind Ihnen dankbar, wenn im Zusammenhang mit der Teilrevision geprüft

wird, in welcher Weise das Forderungspfandrecht auch geltend gemacht werden kann, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde Bauherr ist.

423 Einführung eines neuen beschränkten dinglichen Rechts mit der Bezeichnung Raumrecht Introduction d’un nouveau droit réel restreint désigné par droit de volume Introduzione di un nuovo diritto reale limitato denominato diritto di volume

423.1 Grundsätzliche Zustimmung

Approbation de principe

Approvazione di principio

Kantone / Cantons / Cantoni

FR: Juridiquement cette nouveauté a l’air viable. Reste à voir si elle aura un succès

pratique.

SZ: Das Raumrecht gibt der berechtigten Person die Befugnis, einen bestimmten

Teil einer Baute ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Hingegen beinhaltet das Recht weder einen Miteigentumsanteil am Gebäude noch Eigentum am gesamten Bauwerk. Mit diesem neuen Institut kann somit weiteren Bevölkerungskreisen der Zugang zum Wohneigentum erleichtert werden.