Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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En définitive, la FSA est d'avis qu'il y a lieu de renoncer à introduire cette nouvelle institution dans notre ordre juridique.
SGV: Die Einführung eines Raumrechts lehnen wir jedenfalls in der vorgeschlagenen Fassung ab. Die vorgeschlagene Konstruktion erscheint wenig ausgereift und dürfte auch kaum genügend attraktiv sein, um eine grössere Nachfrage zu generieren. Besonders störend ist der Verweis auf die Bestimmungen über die Mietzinsgestaltung, obwohl die Ausgangslage im Raumrecht völlig anders ist als im Mietrecht. Darüber hinaus erscheint uns das Verhältnis zwischen dem Eigentümer des ganzen Baurechts und dem Raumrechtsberechtigten nicht klar geregelt. Dieser Teil der äusserst komplizierten Vorlage muss daher zumindest überarbeitet werden.
SNV: Der Vorentwurf sieht eine neue Dienstbarkeit vor, welche dem Raumrechtsberechtigten die Befugnis einräumt, Teile eines Gebäudes zu benutzen und auszubauen, ohne jedoch Eigentümer oder Miteigentümer des Gebäudes zu werden. Nur die von ihm eingebrachten Einrichtungen befinden sich in seinem Eigentum. Diese neue Institution soll den Zugang zum Wohneigentum erleichtern.
Vorab erstaunt, wie das Wohneigentum in diesem Zusammenhang definiert wird. Offenbar soll nun bereits das Eigentum an Einrichtungen, sofern kombiniert mit einem Raumrecht, als Wohneigentum gelten.
Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Anpassung von bestehenden Rechtsinstituten bzw. die Schaffung einer Untervariante offenbar nicht ernsthaft geprüft wurden. So wurde eine allfällige Anpassung des Wohnrechts mit dem Argument verworfen, es wäre kein Eigentum an den Einrichtungen möglich gewesen. Das stimmt zwar bei der bisherigen Ausgestaltung des Wohnrechts. Eine entsprechende Anpassung wäre aber nicht a priori ausgeschlossen gewesen. Auch eine besondere Ausgestaltung des Stockwerkeigentums wurde verworfen, da hier immer auch Miteigentum an den allgemeinen Teilen begründet wird, was den Erwerb verteuere. Man hat sich dabei offenbar nicht überlegt, dass die Benutzung der allgemeinen Teile des Gebäudes ja auch beim Raumrecht abgegolten werden muss und dass es in der Regel nicht der Anteil an den allgemeinen Räumen ist, welcher den Kaufpreis einer Stockwerkeinheit in wesentlichem Umfang in die Höhe treibt. Schliesslich wurde eine besondere Ausgestaltung des Baurechts mit dem Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid ausgeschlossen, in welchem festgehalten wird, dass nach geltendem Recht die Errichtung eines Baurechts an einzelnen Teilen eines Gebäudes bzw. an einem Stockwerk nicht zulässig sei. Auch hier wird nicht überlegt, ob eine Anpassung des geltenden Rechts möglich bzw. angezeigt wäre, was insbesondere bezüglich Nutzung von Einstellhallen und gewerblichen Räumlichkeiten durchaus prüfenswert erscheint.
Wenn denn das Raumrecht gegenüber der Miete im Wesentlichen nur einen Vorteil in Bezug auf die Rechtsstellung betreffend Einrichtungen bringt, so ist das wohl kaum ein genügendes Argument für die künftige Verbreitung dieses neuen Rechtsinstituts. Auch im Mietverhältnis kann mit dem Eigentümer (oder einem Nachfolgemieter) eine Vereinbarung über die käufliche Übernahme von Einrichtungen per Ende des Mietverhältnisses getroffen werden. Es ist aber im Zusammenhang mit den folgenden Überlegungen nicht uninteressant, festzuhalten, dass der Mieter auch in diesem Fall solche Einrichtungen entweder mit