Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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betreffend Raumrechtszins sowie Mängel (Hinterlegungsverfahren) zuständig sind. Die Schlichtungsbehörden verfügen über die entsprechende Erfahrung.

Kündigungsschutz: Es muss sichergestellt werden, dass Art. 271 a Abs. l lit. c OR anwendbar ist.

Vorkaufsrecht: Der Bundesrat ist der Ansicht, ein Vorkaufsrecht für Mieter und Mieterinnen dränge sich nicht auf, da sich die gleiche Frage auch bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum sowie bei der Veräusserung jeder gemieteten Wohnung stelle. Für das Vorkaufsrecht sei eine umfassende Regelung im Rahmen einer Mietrechtsrevision vonnöten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der SMV/D hält dafür, dass die Verankerung eines Vorkaufsrechts für die Mieterinnen und Mieter im Falle der Ermöglichung der Raummiete unabdingbar ist. Da das neu zu gründende Raumrecht zu einer breiteren Streuung des Eigentums führen soll, werden Verkäufe von Mietwohnungen zunehmen, d.h. häufiger vorkommen als Umwandlungen in Stockwerkeigentum. Die sozialpolitische Tragweite solcher Umwandlungen darf angesichts des hohen Mieteranteils in der Schweiz nicht unterschätzt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wohneigentumsförderung, die erklärtes Ziel dieses neuen Instituts sein soll, macht die Einräumung dieses Vorkaufsrechts Sinn. Dieses kann später auch auf weitere Fälle ausgeweitet, das heisst, generell vorgesehen werden.

Im Weiteren ist es dem Bundesrat offensichtlich nicht ernst mit der Einführung des Vorkaufsrechts, hat er es doch bei der letzten Mietrechtsrevision nicht berücksichtigt.

SFA: Mit der vorliegenden Revision soll eine neue Immobiliar-Eigentumsform eingeführt werden. Um zur Steigerung der Wohneigentumsquote, einem weit verbreiteten und berechtigten Anliegen, beizutragen, muss eine neue Wohnrechtsform sowohl für den Raumrechtsnehmer (Raumeigentümer) als auch für den Raumrechtsgeber (Investor/ Gebäudeeigentümer) gleichermassen attraktiv sein. Die SFA steht dem Wunsch nach Förderung von Wohneigentum denn auch nicht negativ gegenüber, sieht die genannte Voraussetzung aber bei der vorgeschlagenen Regelung nicht vollständig erfüllt. Nur teilweise erfüllt sind auch die Anforderungen an echtes Wohneigentum. Die konkrete Ausgestaltung eines modifizierten Baurechts vermag das Erfordernis einer praxistauglichen neuen Wohneigentumsform nicht zu erfüllen, zumal in nur schwer nachvollziehbarer Weise mietrechtliche, dienstbarkeitsrechtliche und mit- bzw. stockwerkeigentumsrechtliche Aspekte miteinander vermischt werden. Zudem sind wichtige Punkte nicht geregelt. Das zeigt sich auch darin, dass betreffend Raumrechtszins in einer nicht überzeugenden Weise pauschal auf die mietrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. Während Kontinuität beim Eigentumsrecht sehr wichtig ist, unterliegt das Mietrecht, insbesondere die Mietzinsgestaltung, immer wieder Änderungen. Dies führt bei dessen Anwendung auf das Raumrecht zu längerfristig nicht voraussehbaren Verhältnissen. Im Weiteren bestehen verschiedentlich Abgrenzungsprobleme, namentlich für die Abgrenzung zwischen Unterhaltspflicht und weitergehenden baulichen Massnahmen sowie bezüglich der Entschädigung für die Nutzung der allgemeinen Teile. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die vorgeschlagene Lösung noch nicht genügend ausgereift erscheint, um in dieser Form befürwortet zu werden. Wir lehnen deshalb die Bestimmungen zum neuen Raumrecht ab.