Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Art. 976b soll nicht eingeführt werden. Erhebt der Eigentümer des berechtigten Grundstücks bzw. der Eintragsberechtigte Einspruch, ist das Grundbuchamt gefragt. Das vorgesehene Verfahren wirkt nun aus Sicht des Grundbuchamtes schwerfällig. Das Amt hat nach Eingang einer Einsprache erneut darüber zu befinden. Bleibt der Grund für die Löschung bestehen, muss dem Einsprecher Frist zur Feststellungsklage angesetzt werden. Für das Grundbuch besteht somit über längere Zeit eine Rechtsunsicherheit. Für das Grundbuchamt wird die Ungewissheit wie das entsprechende Servitut nun in der Parzellierung behandelt werden soll, zeitlich unnötig erschwert. Der Rechtssicherheit wegen empfiehlt sich, die bisherige Lösung beizubehalten. Mit der Einspracheerhebung (Art. 743, 744) wird auf die Löschung seitens Grundbuchamt verzichtet und der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann nach Artikel 976 vorgehen.
IGS: Nous sommes favorables à la possibilité de pouvoir épurer les servitudes ayant
perdu toute valeur juridique
Swisstopo: Wir unterstützen den Vorschlag, Dienstbarkeit, die jegliche rechtliche
Bedeutung verloren hat, zu bereinigen. Der heutige Art. 976 ZGB scheint uns zu restriktiv zu sein.
Die Möglichkeit, über einen Dienstbarkeitsplan, der sich auf den Plan für das Grundbuch stützt und der im Rahmen der Amtlichen Vermessung nachgeführt wird, würde die Interpretation der Lage und Ausdehnung bestehender Dienstbarkeit gewaltig erleichtern und würde erlauben, damit zusammenhängende Probleme oder Einsprachen besser zu regeln.
Diese Massnahme würde auch die Aufnahme der bereits früher eingetragenen Dienstbarkeit in die Informationsebene "Grunddienstbarkeiten" des Datenmodells der Amtlichen Vermessung erlauben.
424.2 Kritik / Critique / Critica
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: In diesen Artikeln werden begrifflich eine kantonale administrative Aufsichtsbe-
hörde (z.B. ein Grundbuchinspektorat) und eine erste kantonale Beschwerdeinstanz voneinander unterschieden (vgl. z.B. Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2, wo ausgeführt wird, dass die kantonale administrative Aufsichtsbehörde zur Beschwerde gegen den Entscheid der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz befugt ist). Im Kanton Aargau besteht zwischen der kantonalen administrativen Aufsichtsbehörde (Grundbuchinspektorat) und der ersten Beschwerdeinstanz eine teilweise Personalunion, indem die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren durch Mitarbeitende des Grundbuchinspektorats instruiert werden. Wir gehen davon aus, dass auch unter den neuen Artikeln 956 und 956a diese bewährte Konstellation (die unter fachlichen und ökonomischen Aspekten sinnvoll ist) weiterhin möglich bleibt. Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 überlässt es nämlich den Kantonen, ob sie der administrativen Aufsichtsbehörde eine Anfechtungsbefugnis einräumen wollen. Unseres Erachtens kann deshalb ein Kanton auf die Schaffung einer solchen Beschwerdebefugnis verzichten und die erwähnten beiden Stellen in ganzer oder teilweiser Personalunion führen. Um diesbezüglichen Unklarheiten vorzubeugen und weil wir davon ausgehen, dass auch noch andere Kantone im Grundbuchbereich ähnliche Organisationsformen wie der Kanton Aargau ken-