Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Organisationen / Organisations / Organizzazioni

EK: La Commission salue les modifications apportées.

HEV: Die angestrebte Klärung der Unterscheidung von Verwaltungsaufsicht und

richterlicher Aufsicht ist zu begrüssen. Dies gilt insbesondere für die Behebung der geltenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Löschungsbefugnis von Eintragungen etc. und des hierfür geltenden Verfahrens durch die Festlegung klarer Regelungen und Zuständigkeiten.

kf: Wir begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen, welche im Sinne der Rechts-

sicherheit ausgestaltet sind.

VIV: Die Aufsicht über das Grundbuch obliegt den Kantonen. Dabei wird zwischen

einer allgemeinen Administrativaufsicht sowie einer richterlichen Aufsicht unterschieden. Der Vorentwurf verdeutlicht diese doppelte Funktion. Das neu Gegenstand, Legitimation, Verfahren und die Beschwerdefristen im Gesetz geregelt werden, anstatt wie bisher in einer Verordnung, findet Zustimmung vom VIV.

VSK: Aufsicht über das Grundbuch:

Die bisher in Art. 956 f. ZGB und Art. 102 ff. GBV geregelte Aufsicht gliedert sich in eine administrative und eine richterliche Aufsicht. Diese Aufteilung soll beibehalten und klarer strukturiert werden. Wir begrüssen, dass die Aufsicht nun auf Gesetzesstufe geregelt wird, beinhaltete die Grundbuchverordnung doch Normen, die über die Regelung gemäss ZGB hinausgingen.

Die Regelung der administrativen Aufsicht, geteilt in eine kantonale Aufsicht und eine Oberaufsicht durch den Bund, erfährt keine grundlegenden Änderungen. Ausdrücklich erwähnt wird neu jedoch die Möglichkeit der Kantone, ein Grundbuchinspektorat einzurichten, wobei keine Pflicht dazu besteht. Die klare und knappe Regelung in Art. 956 VE ist zu begrüssen. Wie im Vorentwurf vorgeschlagen, erachten auch wir es nicht als notwendig, dass der Bund für die in der Grundbuchverwaltung tätigen Personen spezielle Disziplinarmassnahmen festschreibt, weshalb es folgerichtig ist, dass die entsprechende Norm (Art. 957a ZGB) gestrichen wird.

Rechtsschutz

Wir erachten es als sinnvoll, dass der Bund zum Zweck der Einheitlichkeit Verfahrensvorschriften erlässt und diese neu auf Gesetzesstufe (Art. 956a und 956b VE) festhält. Die bisherige Regelung wird inhaltlich übernommen und formell einfacher gestaltet, was zu begrüssen ist. Fraglich ist für uns hingegen, ob der Bund soweit in das kantonale Verfahren eingreifen können soll, dass ihm in den Fällen, wo das kantonale Verfahren über zwei Instanzen führt, bereits gegen den erstinstanzlichen Entscheid ein Beschwerderecht zusteht (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 VE).

Verfahren zur Änderung und Löschung einer Eintragung

Wir unterstützen die Vorschläge, wonach die Möglichkeit zur Löschung von bedeutungslos gewordenen Einträgen verbessert werden soll. Die Grundstücke sollen möglichst von solchen Einträgen befreit werden, ohne dass der belastete Grundeigentümer dazu ein gerichtliches Verfahren anstrengen muss. Aus Sicht