Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Durch die Erweiterung der Anmerkungstatbestände wird keine Transparenz geschaffen. Das Grundbuch gibt nicht verbindlich Auskunft was aktuell besteht. Nach wie vor ist der Interessierte auf die Konsultation der Verwaltung der Stockwerkeigentümer bzw. Miteigentümer angewiesen. Die Einführung weiterer Anmerkungstatbestände erweckt den Anschein einer Vollständigkeit und dient nicht der Rechtssicherheit. Gerade die Nachführung der Anmerkungen betr. das Mit- und Stockwerkeigentum lassen in der Praxis zu wünschen übrig. Der Hinweis auf eine Verwaltung, die auch nicht mehr stimmen muss, verwirrt noch mehr. Das Grundbuch wird dadurch unnötig belastet. Der geplante Artikel 649 a Abs. 2, 712q Abs. 3 sollen nicht eingeführt, und der bisherige Art. 647 belassen werden.

Grundbuchamt Zug: Dass das Grundbuch als Publizitätseinrichtung des Privatrechts in zunehmendem Masse zur Bekanntmachung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen missbraucht wird ist systemwidrig und äusserst bedauerlich. Es ist eine Illusion, das Grundbuch zu einem umfassenden Träger öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen machen zu wollen. Diesbezüglich bleibt das Grundbuch trotz der neuen Vorschrift im Vorentwurf immer unvollständig. Es ist hiefür nicht das geeignete Publizitätsmittel. Es gibt bessere Darstellungs- und Abbildungsmethoden (z.B. GIS). Ausserdem sollten öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen durch diejenige Behörde kontrolliert, verwaltet und mutiert werden, welche für deren Erlass zuständig ist (Datenhoheit und -verantwortlichkeit).

Die unvollständige Auflistung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen birgt die Gefahr einer falschen Rechtsscheins und einer damit verbundenen Rechtsunsicherheit. Der ins Grundbuch Einsichtnehmende könnte unter Umständen davon ausgehen, dass das Grundbuch das Publizitätsmittel für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ist, und somit diesbezüglich durch ihn somit nichts weiteres mehr zu berücksichtigen ist. Die neuerdings in Art. 962 auferlegt Pflicht zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkung geht somit in die falsche Richtung. Es sollte durch den Gesetzgeber eine klare Trennung und Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemacht und auch nur erstere als Anmerkung ins Grundbuch zugelassen werden.

SV Bern: Die in Art. 836 Abs. 2 E ZGB vorgesehene relative und absolute Frist für die Gültigkeit der gesetzlichen Grundpfandrechte, welche ohne Eintrag im Grundbuch entstehen, unterlaufen aus Sicht der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Bestrebungen und legitimen Interessen der Kantone nach einer Absicherung von grundstücksbezogenen Steuerforderungen.

Die gesamte Regelung von Art. 836 Abs. 2 E ZGB findet daher bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern keine Unterstützung und es wird dringend empfohlen, an der bisherigen Regelung in Art. 836 ZGB festzuhalten.

Swisstopo: Grundsätzlich schlagen wir vor, dass die Eintragung von Grunddienstbarkeiten, deren räumliche Lage und Ausdehnung definiert werden kann, gestützt auf einen Auszug aus dem Plan für das Grundbuch erfolgen muss. Dies erfordert die Einführung einer neuen Informationsebene im Datenmodell der Amtlichen Vermessung. Diese Ebene bildet die Grundlage für die Eintragung räumlich klar definierter Grunddienstbarkeiten im Grundbuch und würde genau gleich verwaltet wie die übrigen Informationen des Datenmodells, die sich auf ein