Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Reglementsänderung bereits mit Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Im Miteigentum sollte es wie im Stockwerkeigentum der Autonomie der Gemeinschaft überlassen werden, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss zu ändern und diese Änderungen im Grundbuch anzumerken. Die heutige Regelung betreffend Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gemäss Artikel 647a ff. ZGB sollen dagegen nicht geändert werden. Es wäre zweckmässig, die detaillierten Regelungen des Stockwerkeigentums (Art. 712g ff. ZGB) in die Bestimmungen zum Miteigentum zu integrieren unter Hinweis auf das subsidiär anwendbare Vereinsrecht.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SBV: Das Bedürfnis, auch gerichtliche Urteile und Verfügungen im Grundbuch
anzumerken, ist gerechtfertigt, solange deren Bedeutung für eine längere Dauer gegeben ist. Fällt hingegen diese weg, sollte die Anmerkung auf Begehren eines Berechtigten gelöscht werden. Auch die Löschung von Amtes wegen (nach Ablauf des Grundes, der Verfügung etc.) könnte neu vorgesehen werden.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
SbBG: Das Bedürfnis auch gerichtliche Urteile und Verfügungen im Grundbuch
anzumerken ist gerechtfertigt, solange deren Bedeutung für eine längere Dauer gegeben ist. Fällt hingegen diese weg, sollte die Anmerkung auf Begehren eines Berechtigten gelöscht werden. Auch die Löschung von Amtes wegen (nach Ablauf des Grundes, der Verfügung etc.) könnte neu vorgesehen werden.
VbGH: Miteigentum: Der VbGH vermisst in der Vorlage eine Regelung der wich-
tigsten Grundsätze betr. Anmerkungsgrundstücke, auch dominierte Grundstücke genannt (Mischung von selbständigem und unselbständigem Miteigentum zulässig? Selbständige Verpfändung zulässig? Zustimmungserfordernisse bei Umwidmung?). Zahlreiche Urteile sprechen unserer Ansicht nach dafür, dass eine gesetzliche Regelung Not täte.
CATEF: Non vi sono obiezioni
Artikel 649a
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Neu sollen beim Miteigentum nebst der Nutzungs- und Verwaltungsordnung
auch gerichtliche Urteile und Verfügungen sowie die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse im Grundbuch angemerkt werden können. Unseres Erachtens wäre es bei dieser Gelegenheit sinnvoll, ebenfalls eine Anmerkungsmöglichkeit für die in Art. 648 Abs. 2 ZGB vorgesehene "abweichende Verfügungsordnung" zu schaffen. Auch hier kann es nützlich sein, die "abweichende Verfügungsordnung" durch Anmerkung im Grundbuch kenntlich zu machen.
BE: Die Anmerkung einzelner Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft im
Grundbuch wird abgelehnt. Sie würde zu einer Schein-Transparenz führen. Die Vollständigkeit könnte nie garantiert werden. Es ist zu befürchten, dass tendenziell neu gefasste Beschlüsse zwar angemerkt, überholte hingegen nicht gelöscht würden. Die Anmerkungen würden veralten, was dem Bemühen um