Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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steht insbesondere für den Erwerber eine Rechtsunsicherheit. Zudem ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten zum Reglement und die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters ist nicht umschrieben.
NE: Ad article 649a, alinéa 2 de l'avant-projet (ci-après: AP): la possibilité de mentionner au registre foncier le règlement d'utilisation et d'administration convenu par les copropriétaires ne peut être qu'approuvée en tant que mesure de publicité renforcée du registre foncier.
NW: Die vorgesehene Regelung soll nicht eingeführt werden. Der Art. 647 ZGB soll in dieser Form belassen werden. Nach bisherigem Recht ist es möglich, eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch anmerken zu lassen. Neu sollen gerichtliche Urteile und Verfügungen, sowie Verwaltungsbeschlüsse und die Verwaltung angemerkt werden können. Durch die Erweiterung der Anmerkungstatbestände wird keine Transparenz geschaffen; das Grundbuch wird unnötig belastet, kommt doch der Interessierte nicht darum herum, die Verwaltung zu konsultieren um sicher zu gehen, dass er alle relevanten Beschlüsse kennt. Gerade die Anmerkung von Nachträgen zu den Reglementen lässt in der Praxis zu wünschen übrig.
TG: Nach dem geltenden Recht können die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen.
Mit den vorgesehenen Erweiterungen sollen inskünftig auch die von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen angemerkt werden können. Diese Änderung dürfte zu einer massiven Zunahme von Anmerkungen führen, was mit einem entsprechenden Mehraufwand für die mit der Grundbuchführung betrauten Stellen führen wird. Nach wie vor besteht sowohl bei Privaten als auch bei Behörden die Tendenz, alles, was möglich ist, im Grundbuch einzutragen bzw. darzustellen, auch wenn man sich über die rechtlichen Wirkungen längst nicht immer im Klaren ist, so dass für die mit dieser Bestimmung angestrebte Erhöhung der Rechtssicherheit nicht unbedingt viel gewonnen ist. Unklar ist überdies, ob der neue Abs. 2 von Art. 649a sinngemäss auch beim Stockwerkeigentum (vgl. Art. 712g Abs. 3 ZGB) anzuwenden ist.
Aus den dargelegten Gründen erscheint eine nochmalige Überprüfung dieser Norm als angezeigt.
UR: Gemäss dem geltenden Recht kann eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung bereits im Grundbuch angemerkt werden. Nicht geregelt wird in dieser Bestimmung im Gegensatz zum Stockwerkeigentum (Art. 712g Abs. 3 ZGB) das dafür notwendige Quorum, was beispielsweise auch bei Abänderungen von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen von grosser Bedeutung sein kann. Nach geltendem Recht erfordert die Vereinbarung und Abänderung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung die Zustimmung aller Miteigentümer. Im Stockwerkeigentum dagegen kann eine Reglementsänderung bereits mit Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Im Miteigentum sollte es wie im Stockwerkeigentum der Autonomie der Gemeinschaft überlassen werden, die Nutzungs- und Verwaltungsordnung durch Mehrheitsbeschluss zu ändern und diese Änderungen im Grundbuch anzumerken. Die