Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Transparenz zuwiderlaufen würde und Rechtsunsicherheit zur Folge hätte. Ausserdem ist eine Überfüllung des Grundbuches zu erwarten. Dieses darf nicht zu einem qualifizierten Notizbuch verkommen. Die Bereinigungsbehörden hätten kaum eine Möglichkeit, überflüssige Anmerkungen von Beschlüssen zu erkennen und zu löschen. Diese würden somit auf unbestimmte Zeit im Grundbuch eingetragen bleiben.

BL: Die Möglichkeit auch Beschlüsse, Verfügungen und Urteile betreffend die Miteigentumsgemeinschaft für die Rechtsnachfolger- und Erwerberschaft im Grundbuch anmerken zu können, wird aufgrund der Informationsfunktion des Grundbuchs begrüsst.

GE: Al. 2: Le principe de publicité exige que le registre foncier présente l'état le plus complet possible de la propriété immobilière. Il est en revanche tout aussi important qu'il ne soit pas surchargé par des informations, certes utiles, mais qui en se multipliant nuisent à sa clarté. Or on assiste depuis plusieurs années à une véritable inflation de mentions, sans que le caractère essentiel du rapport juridique qu'elles manifestent soit toujours évident. Se pose par ailleurs la question de la mise à jour de toutes ces informations, étant considéré qu'un défaut d'information est toujours préférable à une information erronée. Le risque n'est ainsi pas négligeable de voir le registre foncier faire état de toute une série d'informations obsolètes, dans la mesure où aucune mesure n'est prévue pour sanctionner le défaut de leur mise à jour (ce qui arrive systématiquement notamment pour les mentions d'accessoires).

Nous estimons pour les raisons ci-dessus qu'il ne se justifie pas de mentionner les décisions et ordonnances judiciaires, ainsi que les mesures administratives prises par les copropriétaires.

GL: Bisher kann gestützt auf Art. 647 Abs. 1 ZGB die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbuch angemerkt werden. Neu sollen nun auch gerichtliche Urteile und Verfügungen sowie die von den Miteigentümern gefassten Verwaltungsbeschlüsse im Grundbuch angemerkt werden können. Wir vertreten die Meinung, dass im Extremfall sämtliche Verwaltungsbeschlüsse der Miteigentümer der Einfachheit halber im Grundbuch angemerkt werden, in der Absicht den entsprechenden Grundbuchbeleg quasi als Protokollaufbewahrung zu missbrauchen. Dadurch wird das Grundbuch in der Abteilung Anmerkungen sicherlich nicht übersichtlicher! Zudem löst die Anmerkung von gerichtlichen Urteilen und Verfügungen das "friedliche" Zusammenleben der Miteigentümer sicher nicht!

Geltender Art. 647 Abs. 1 ZGB ist unverändert zu belassen und Art. 649a Abs. 2 VE-ZGB ersatzlos zu streichen.

LU: Die Möglichkeit, auch gerichtliche Urteile bzw. Verfügungen sowie Verwaltungsbeschlüsse anzumerken, führt unseres Erachtens zu zwei unerwünschten möglichen Folgen: Entweder werden alle Verfügungen, Urteile und Verwaltungsbeschlüsse angemerkt und das Grundbuch wird sehr schnell unübersichtlich, oder aber die Verfügungen, Urteile und Verwaltungsbeschlüsse werden nur zum Teil angemerkt. Diese Folge wird - ob gewollt oder ungewollt - wohl in den meisten Fällen eintreten, da die Anmerkung sämtlicher anmerkungsfähiger Gegenstände unwahrscheinlich ist. Da die Verfügungen, Urteile und Verwaltungsbeschlüsse aber auch ohne Anmerkung gelten (vgl. Bericht zum Vorentwurf S. 20), ent-