Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 210Fedlex · Ergebnisbericht

Längst sind vorsichtige Notare dazu übergegangen, in die Reglemente der Miteigentümer- und Stockwerkeigentümergemeinschaften Klauseln mit folgendem Inhalt aufzunehmen:

Die Änderung des Reglements ist dem Grundbuchamt zur Anmerkung mitzuteilen und anzumelden. Der Änderungsbeschluss wird auch intern erst mit der Anmeldung beim Grundbuchamt wirksam; bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Reglement.

Aufgrund der Anmerkung im Grundbuch ist das Reglement vorbehaltlos für alle Stockwerkeigentümer verbindlich. Massgebend ist die beim Grundbuchamt angemerkte Fassung des Reglements.

Es wäre sinnvoll und würde der Klarheit dienen, wenn das Gesetz im Rahmen der bevorstehenden Revision eine analoge Regelung aufnehmen würde.

Kreisgrundbuchamt XI: Entgegen dem Bericht zum Vorentwurf (B VE) sehe ich kein

praktisches Bedürfnis, auch Verwaltungsbeschlüsse im Grundbuch anzumerken.

VbGH: Die vorgeschlagene Anmerkung von Verwaltungsbeschlüssen, Urteilen u.ä.

wird abgelehnt. Zum einen ist davon auszugehen, dass alte, überholte Beschlüsse angemerkt bleiben. Zum anderen wird der praktische Nutzen bezweifelt: im Grundbuch wird ein allgemeines Stichwort wie "Verwaltungsbeschluss" stehen mit einem oder mehreren Belegstellen; der Inhalt der Beschlüsse ergibt sich erst aus den Belegen. Da weder Vollständigkeit noch Aktualität garantiert werden können, entsteht tendenziell eher Rechtsunsicherheit.

Artikel 650

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Für die im Kanton Bern heute relevanten Miteigentumsverhältnisse drängt sich

eine Verlängerung auf 50 Jahre nicht auf.

BL: Wir gehen davon aus, dass die neue maximale Aufhebungsdauer von 50 Jah-

ren für Miteigentum für bereits bestehende Vereinbarungen nicht automatisch gilt, sondern dass nach Ablauf von 30 Jahren allenfalls eine neue 50-jährige Frist vereinbart werden kann. Andernfalls wäre eine entsprechende Übergangsbestimmung erforderlich.

GL: In Kanton Glarus wird von der rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Miteigen-

tums und somit von der Möglichkeit der diesbezüglichen Vormerkung im Grundbuch sehr selten Gebrauch gemacht. Es besteht daher u.E. kein Bedürfnis die Aufhebungsfrist von 30 Jahren zu verlängern. Die Erhöhung der Frist von 30 auf 50 Jahre löst die Grundprobleme beim sog. Teilzeiteigentum überhaupt nicht. Art. 650 ZGB ist unverändert zu belassen.

LU: Mit der Verlängerung des Ausschlusses der Aufhebung des Miteigentums von

30 auf 50 Jahre sind wir grundsätzlich einverstanden, da dies insbesondere in Tourismusgebieten einem praktischen Bedürfnis entspricht. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass durch das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obli-