Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Prof. Dürr David: Die Verlängerung der Dauer, auf welche die Auflösung der

Miteigentümergemeinschaft vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist zu begrüssen. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Gestaltungsmöglichkeit statt bloss auf 50 Jahre, nicht vielmehr auf 100 Jahre zu verlängern sei; dies in Analogie zu anderen, wertungsmässig vergleichbaren Instituten des Sachenrechts; namentlich der "Zwangsgemeinschaft" von Baurechtsgeber und Baurechtsnehmer (Art. 779l ZGB), jetzt neu von Raumrechtsgeber und Raumrechtsnehmer (nArt. 779m Abs. 2) oder von Eigentümer und Nutzniesser (Art. 749 Abs. 2 ZGB).

Allfälligen Bedenken hinsichtlich einer möglicherweise allzu langen gegenseitigen Bindung lässt sich mit einer Escape-Norm entsprechend dem ebenfalls in der Revisionsvorlage enthaltenen Art. 712f Abs. 3 Ziff. 2 begegnen.

GBA OW: Die Fristverlängerung auf fünfzig Jahre ist positiv. Mit der in der Weglei-

tung dargelegten guten Begründung für die Fristverlängerung bei neu Art. 650 Abs. 2, müsste aber auch die Frist in Artikel 740 a Abs. 2 konsequent auf 50 Jahre lauten.

Kreisgrundbuchamt XI: Offenbar soll Time-Sharing gefördert werden. Dazu sehe ich

keine Veranlassung und beantrage deshalb den Status quo, wenn nicht gar ein Verbot. Wenn Time-Sharing wirklich legalisiert werden soll, dann richtig (mit spezieller Regelung).

SbBG: Die Beschränkung auf ursprünglich 30 Jahre ist zu kurz und kommt den wirt-

schaftlichen Tatbeständen oft nicht genügend nach. Die Ausdehnung von 30 auf 50 Jahre ist ausdrücklich zu begrüssen, da dem mündigen Bürger grundsätzlich möglichst viel Freiheit in der Vertragsausgestaltung zukommen sollte. Im Zusammenhang mit dem Bäuerlichen Bodenrecht (kurz BGBB) verweisen wir auf Art. 39 BGBB, welcher dann auch die Anwendung von Art. 650 Abs. 2 ZGB auf bäuerliche Verhältnisse zulässt. Hingegen ist für uns weder ersichtlich noch verständlich, weshalb nicht auch für das Ausscheiden bei Dienstbarkeiten mit mehreren Berechtigten (Art. 740a Abs. 2 ZGB) eine maximale Frist von 50 Jahren vorgesehen wird. Dasselbe gilt auch für Art. 216a OR. Unter dem entsprechenden Artikel werden wir uns eingehend dazu äussern.

VbGH: Diese Verlängerung ist für das normale Miteigentum nicht nötig und wird vom

VbGH deshalb abgelehnt. Wie der Bericht andeutet, handelt es sich vielmehr um eine Massnahme zugunsten des Time-Sharings. Der VbGH lehnt Time-Sharing aus rechtlichen Überlegungen (u.a. als unzulässige Aushöhlung des Eigentums) ab, bis eine gesetzliche Verankerung dieses Instituts mit entsprechender demokratischer Legitimation existiert. Aus diesem Grund kann er auch dieser verdeckten Förderungsmassnahme nicht zustimmen.

Artikel 666a

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Entgegen der Auffassung im Bericht zum VE-ZGB fragt sich zu Abs. 1, ob diese

Bestimmung notwendig ist. Es besteht bereits aufgrund von Art. 393 ZGB die