Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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ist es Sache der zuständigen Baubewilligungsbehörde die Bauarbeiten zu überwachen. Aus Kostengründen aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht angehen, dass eine rechtskräftige Baubewilligung aufgrund einer nachträglichen zivilrechtlichen Nachbarrechtsklage verhindert oder verzögert wird, weshalb diese Bestimmung zu streichen ist.
ZH: Wir sind der Ansicht, eine Änderung des Bauprojekts soll nur verlangt werden
können, wenn sie für den bauenden Grundeigentümer zumutbar ist. Letztlich muss eine Interessenabwägung stattfinden, wobei die übermässigen Nachteile für den Nachbarn dem zusätzlichen Aufwand für die Änderung des Bauprojekts gegenüberzustellen sind. Wir schlagen folgenden Wortlaut von Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB vor:
"2 Fügt ein Grundeigentümer beim Bauen einem Nachbarn übermässige Nachteile zu, die durch eine zumutbare Änderung des Bauprojekts vermieden werden können, so kann der Nachbar nach den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bei Überschreitung des Eigentumsrechts vorgehen."
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
SVP: Bereits die Marginale von Art. 679a schafft Unverständnis in dem Sinne, als mit
dem Ausdruck "rechtmässige Ausübung des Eigentumsrechts" eine Entschädigungspflicht begründet wird. Besonders problematisch ist Art. 679a Abs. 2: Derartige Bestimmungen haben im ZGB nichts zu suchen. Es kann nicht angehen, dass der durch Bauarbeiten geschädigte Nachbar privatrechtlich eine Änderung des Bauprojektes verlangen kann. Einwendungen gegen Bauvorhaben sind im Bewilligungsverfahren anzubringen und sind nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Nachbarrechtes. Es kann wohl nicht angehen, dass rechtskräftig bewilligte Bauprojekte nachträglich aufgrund einer zivilrechtlichen Nachbarrechtsklage verhindert bzw. hinausgezögert werden können.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
economiesuisse: Die Änderung eines Bauprojekts ist ausschliesslich im Bauein-
spracheverfahren geltend zu machen. Im Zivilgesetzbuch hat diese Materie nichts zu suchen. Unter Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB schlägt der Bundesrat nun aber eine diesem Grundsatz widersprechende Regelung vor. Demnach sollen die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bei Überschreitung des Eigentumsrechts anwendbar sein, wenn ein Grundeigentümer beim Bauen einem Nachbarn übermässige Nachteile zufügt, die durch eine Änderung des Bauprojekts vermieden werden könnten. Die vorgeschlagene Regelung ist völlig verfehlt und würde dazu führen, dass gegen ein bereits bewilligtes Projekt nochmals Klagen auf Abänderung des Projekts erhoben werden könnten. Damit würden Tür und Tor geöffnet für das nochmalige (zivilrechtliche) Geltendmachen von Einsprachen, welche auf dem öffentlich-rechtlichen Weg bereits abgewiesen wurden. Dies würde zu einer inakzeptablen Rechtsunsicherheit führen: Ein Bauherr soll darauf vertrauen können, dass er ein Projekt wie bewilligt ausführen kann. Mit der vorgeschlagenen Regelung bestände bei jedem Bauprojekt die Gefahr von zusätzlichen Verteuerungen, von unnötigen Verzögerungen oder im Extremfall sogar der Verunmöglichung eines bereits bewilligten Projekts. Art. 679a Abs. 2 VE-ZGB ist aus diesen Gründen ersatzlos zu streichen.