Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 233Fedlex · Ergebnisbericht
das kantonale öffentliche Recht dem Bundeszivilrecht vor. Es ist daher nicht akzeptabel, das öffentliche Baurecht der Kantone durch Rechtsbehelfe des eidgenössischen Nachbarrechts "auszuhebeln". Den Interessen eines von Bauimmissionen betroffenen Nachbarn wird durch die Verankerung eines Entschädigungsanspruches infolge übermässiger Bauimmissionen genügend Rechnung getragen. Der Bauherr wird schon aus eigenem Interesse, um eine Entschädigungspflicht abzuwenden, die Beeinträchtigung durch den Bauprozess möglichst gering zu halten.
Antrag:
Der vorgeschlagene Abs. 2 von Art. 679a VE-ZGB ist ersatzlos zu streichen.
SBV: Der in Absatz 1 formulierte Grundsatz des Schadenersatzes ist auch aus unserer Sicht an und für sich korrekt und schliesst sich der geltenden Rechtsprechung an. Im Zusammenhang damit, dass die Beeinträchtigung auch jene durch die rechtmässige Bewirtschaftung eines Grundstückes beinhaltet, werden hingegen Fragen und Probleme aufgeworfen. Es ist nun nicht auszuschliessen, dass jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit auf freiem Feld unter diese Bestimmung fallen könnte. Zwar dürfte der Nachweis eines Schadens schwer sein, doch alleine die Androhung einer solchen Forderung kann dem Grundeigentümer Umtriebe verursachen. Wir verlangen deshalb, die ortsübliche, landwirtschaftliche und rechtmässige Bewirtschaftung eines Grundstückes von dieser Bestimmung auszunehmen.
Art. 679a Abs. 1
Wenn ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstückes, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt und dadurch einen Schaden verursacht, kann der Nachbar vom Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen. Davon ausgenommen ist die ortsübliche, rechtmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke.
Art. 679a Abs. 2 lehnen wir mit Nachdruck ab. Das Baubewilligungsverfahren gibt allen Betroffenen im öffentlichen Verfahren die Möglichkeit, auf das Bauprojekt Einfluss zu nehmen. Es kann nicht sein, dass eine bewilligte Baute nachher über das zivilrechtliche Nachbarrecht nochmals angefochten wird.
Art. 679a Abs. 2
streichen.
SVIT: Auch der SVIT Schweiz begrüsst, dass generell die bundesgerichtliche Rechtssprechung im Rahmen der nachbarrechtlichen Bestimmungen gesetzgeberisch anzupassen ist. Hingegen erachten wir die in Art. 679 a Abs. 3 VE-ZGB vorgeschlagene Formulierung als verfehlt, da sie eine Trennung von zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten und öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren erschwert. Aus diesem Grund beantragen wir, die Marginale von Art. 679 a VE-ZGB wie folgt abzufassen:
"Bei übermässigem Einwirken durch Bauarbeiten."
Der vorgeschlagene Abs. 2 von Art. 679 a VE-ZGB ist ersatzlos zu streichen.