Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 238Fedlex · Ergebnisbericht

nicht erfüllt sein, solange die massgeblichen öffentlichrechtlichen Grenzwerte eingehalten werden.

Zu Art. 679a Abs. 2 VE ZGB

Absatz 2 ist insoweit begrüssenswert, als übermässige Nachteile durch entsprechende Änderungen in der Ausführung der Bauarbeiten verhindert werden können. Die Formulierung "Änderung des Bauprojektes" geht allerdings zu weit. Die Zulässigkeit des Bauprojektes richtet sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Baurecht. Im Baubewilligungsverfahren prüft die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften. Die von der Baubewilligungsbehörde festgestellte Rechtmässigkeit des Projektes darf im zivilrechtlichen Verfahren nicht nachträglich in Frage gestellt werden (vgl. oben, BGE 126 II 223 ff., 129 II 420 ff.) Mit der im Vorentwurf vorgeschlagenen Formulierung riskiert der Baugesuchsteller, ein neues bzw. abgeändertes Baugesuch stellen zu müssen, was dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie widersprechen würde, mit zusätzlichen Kosten verbunden und kaum Sinn und Zweck der Regelung in Absatz 2 wäre.

Änderungsantrag Swisscom

Um eine falsche Auslegung der neuen Bestimmung von Art. 679a VE ZGB zu verhindern, ist die künftige Botschaft des Bundesrates wie folgt zu ergänzen:

"Werden Nachbarinnen und Nachbarn bei rechtmässiger Bewirtschaftung eines Grundstücks, namentlich beim Bauen, vorübergehend übermässige und unvermeidbare Nachteile zugefügt, so dass diese einen Schaden erleiden, so können sie hierfür vom Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird eine Anlage oder Baute unter Einhaltung der massgeblichen öffentlichrechtlichen Grenzwerte erstellt, erweitert, unterhalten bzw. betrieben, so besteht von Vornherein kein Raum für eine Haftung des Grundeigentümers. Die Bestimmung ist nur anwendbar bei vorübergehenden, objektiv übermässigen Einwirkungen, welche infolge der Erstellung, Abänderung oder Renovation von Bauten, d.h. unabhängig vom normalen Betrieb der Anlage, auftreten. Einwirkungen können nicht übermässig sein und daher keine übermässigen Nachteile zufügen, solange die massgeblichen öffentlichrechtlichen Vorschriften, insbesondere Grenzwerte, eingehalten werden. Die vorliegende Bestimmung…".

Zusätzlich ist Art. 679a Abs. 1 VE ZGB wie folgt zu ergänzen:

1 Wenn ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt und dadurch einen Schaden verursacht, kann der Nachbar vom Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen. Nachteile sind auf keinen Fall übermässig, soweit die spezifischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere Grenzwerte, eingehalten werden.

Art. 679a Abs. 2 VE ZGB ist wie folgt zu ändern:

2Fügt ein Grundeigentümer beim Bauen einem Nachbarn übermässige Nachteile zu, die durch eine Änderung des Bauprojektes der Bauausführung vermieden werden könnten, so kann der Nachbar nach den Bestimmungen über die Verantwortlichkeit bei Überschreitung des Eigentumsrechts vorgehen.