Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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werden könnten, so kann der Nachbar verlangen, dass auf Kosten des Grundeigentümers diese Massnahmen getroffen werden müssen.

SVW: Es ist für einen Laien schwer verständlich, dass Schadenersatz geleistet werden muss, wenn jemand sich rechtmässig verhält, wie das Marginale ausführt. Wir schlagen deshalb vor, den Randtitel zu ändern in "Insbesondere bei Bauarbeiten".

Abs. 1: Wir begrüssen die Aufnahme der vom Bundesgericht geschaffenen Regel ins Gesetz. Der besseren Verständlichkeit für Laien halber schlagen wir jedoch vor, auch im Text das Bauen zu betonen und die andere rechtmässige Bewirtschaftung an zweiter Stelle zu erwähnen. Der Absatz würde dann wie folgt beginnen: "Wenn ein Grundeigentümer beim Bauen oder bei einer anderen rechtmässigen Bewirtschaftung seines Grundstücks..."

Abs. 2: Wir begrüssen die vorgenommene Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass auch Bauprojekte möglichst schonend auszuführen sind.

Swisscom: Gemäss dieser neuen Bestimmung kann der Grundeigentümer nunmehr nicht nur bei Überschreitung des Eigentumsrechts (Art. 679 ZGB), sondern auch bei rechtmässiger Ausübung des Eigentumsrechts schadenersatzpflichtig werden.

Namentlich beim Bau von Mobilfunkantennen wird von Einsprechern/ Beschwerdeführern immer wieder zu Unrecht vorgebracht, der Grundeigentümer hafte gestützt auf Art. 679 ZGB. Es wird behauptet, dass trotz Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte Raum für eine Haftung gestützt auf Art. 679 ZGB bestehe, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts steht.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 126 II 223 ff. vom 17. März 2000 hinsichtlich des Immissionsschutzes klargestellt, die allgemeinen Gebote der widerspruchsfreien und koordinierten Anwendung der Rechtsordnung verlangen den sachgerechten Einbezug und die möglichst weitgehende Rücksichtnahme auf Normen anderer Rechtsgebiete. Die rechtsanwendenden Behörden haben demnach in diesem Sinne auf eine Harmonisierung des Immissionsschutzes hinzuwirken. Namentlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen, für welche die Anhänge zur Lärmschutz-Verordnung Belastungsgrenzwerte festschreiben, seien bei der Beurteilung des privatrechtlich zu duldenden Masses die öffentlichrechtlichen Belastungsgrenzwerte heranzuziehen. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 129 II 420 ff. bestätigt. In diesem Entscheid präzisierte das Bundesgericht, auf materielle Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB, wie Lärm oder elektromagnetische Felder, seien die Regeln des Umweltschutzgesetzes über die Immissionsbegrenzung (vgl. Art. 11 USG) anwendbar.

Es ist festzuhalten, dass Einwirkungen durch den gewöhnlichen Betrieb von Anlagen von Vornherein grundsätzlich nicht von Art. 679a VE ZGB erfasst werden, da es sich um dauerhafte Einwirkungen handelt. Gestützt auf die erwähnte Praxis des Bundesgerichts ist der Anwendungsbereich von Art. 679a VE ZGB dagegen für den Fall von vorübergehenden Einwirkungen wie folgt zu präzisieren: Selbst wenn die Einwirkungen vorübergehend das für die einzelne Anlage übliche Mass überschreiten, kann die Voraussetzung der Übermässigkeit, welche Grundlage des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung bildet,