Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 236Fedlex · Ergebnisbericht
Glarner Handelskammer: Absatz 2: Dieser Artikel ist ersatzlos zu streichen. Er führt dazu, dass gegen bereits bewilligte Projekte nochmals Klagen auf Abänderung des Projekts möglich sind. Der Nachbar soll diese Frage während der Baueinsprachefrist prüfen und in einer allfälligen Einsprache geltend machen. Es schadet nichts, wenn die Einsprecher gezwungen werden, bei der Erhebung von Einsprachen sorgfältig(er) vorzugehen und auch diese Problematik zu beachten. Eine Klagemöglichkeit nach erteilter Baubewilligung schadet der Rechtssicherheit (der Bauherr sollte darauf vertrauen können, dass er das bewilligte Projekt auch ausführen kann) und gibt den Verhinderern ein weiteres Instrument in die Hand, Projekte zu verzögern, verteuern oder sogar zu Fall zu bringen.
SbBG: Der in Abs. 1 formulierte Grundsatz des Schadenersatzes ist auch aus unserer Sicht an und für sich korrekt und schliesst sich der geltenden Rechtsprechung an. Im Zusammenhang, dass die Beeinträchtigung auch jene durch die rechtmässige Bewirtschaftung eines Grundstückes beinhaltet, wirft bei uns hingegen Fragen und Probleme auf. Es ist nun nicht auszuschliessen, das jegliche landwirtschaftliche Tätigkeiten auf freiem Feld unter diese Bestimmung fallen könnte. Zwar dürfte der Nachweis eines Schadens schwer sein; doch alleine die Androhung einer solchen Forderung kann den Grundeigentümern Umtriebe verursachen. Wir verlangen deshalb die ortsübliche, landwirtschaftliche und rechtmässige Bewirtschaftung eines Grundstückes von dieser Bestimmung auszunehmen.
Art. 679a Abs. 1
Wenn ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt und dadurch einen Schaden verursacht, kann der Nachbar vom Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen. Davon ausgenommen ist die ortsübliche, rechtmässige landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke.
Zu Art. 679a Abs. 2 müssen wir ebenfalls kritisch Stellung nehmen, auch wenn damit nur die Einwirkungen während dem Bau erfasst werden. Die wirtschaftlichen Interessen des Grundeigentümers rechtfertigen nicht jegliche bauliche und technische Massnahme zu ergreifen, die nur dazu dient dem Nachbarn sämtliche Nachteile zu beseitigen. Das Wort "übermässige" Nachteile beinhaltet zwar, dass es sich dabei nicht einfach um Bagatellen handeln dürfte. Dennoch reicht dies nicht aus, um auch unverhältnismässige und wirtschaftlich nicht tragbare Änderungen eines Projektes zu vermeiden. Die Erläuterungen im Bericht zum Vorentwurf täuschen über den Umstand hinweg, dass damit allenfalls beachtliche Kosten auf den Grundeigentümer zukommen könnten. Nur in den wenigsten Fällen dürfte die Beeinträchtigung durch eine organisatorische Massnahme (Verzicht auf Nachtarbeit) beseitigt werden können. Grundsätzlich sollte dann nicht auf ein Schadenersatz geklagt werden können, sondern auf die Ergreifung der notwendigen Massnahmen. Wir schlagen deshalb folgende Präzisierung vor:
Art. 679a Abs. 2
Fügt ein Grundeigentümer beim Bauen einem Nachbarn übermässige Nachteile zu, die durch eine organisatorische Änderung des Bauprojektes vermieden