Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 250Fedlex · Ergebnisbericht

Swisscom: Auch wenn die Bestimmungen zum nachbarrechtlichen (Zwangs-)Durch-

leitungsrecht auf Swisscom Fixnet aufgrund von Art. 691 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 36 Abs. 1 FMG (Vorbehalt öffentlichrechtlicher Enteignungsansprüche) in der Regel nicht direkt anwendbar sind, ist Swisscom Fixnet von den Normen gem. Art. 691 ff. ZGB insofern indirekt betroffen, als der einzelne Kunde gestützt auf den Festnetzanschlussvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Telefonie Festnetz" angehalten werden kann, für die Einholung der notwendigen Durchleitungsrechte besorgt zu sein.

Aufgrund unserer eigenen Erfahrungen erachten wir die vorgeschlagene explizite Regelung als begrüssenswerte, der Rechtssicherheit zuträgliche Klarstellung, wobei die Abweichung vom Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs mit Blick auf die im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung von Ver- und Entsorgungsleitungen als sinnvoll und sachlich gerechtfertigt erscheint.

VbGH: Die Möglichkeit der Errichtung von Dienstbarkeiten für Rechte, die einem gut-

gläubigen Erwerber auch ohne Grundbucheintrag entgegengehalten werden können, wird abgelehnt. Leitungen entstehen in der Mehrzahl nicht, wie es der Bericht zum VE behauptet (S. 28), aus standardisierten Massenverträgen, sondern anhand von Projektplänen bei bevorstehenden Überbauungen. Die Leitungen werden später nach technischen Gesichtspunkten gebaut und meist nicht dort, wo sie im Dienstbarkeitsplan eingezeichnet sind. Deshalb sind diese Dienstbarkeiten oftmals von Anfang an wertlos, verursachen aber dem Grundbuchverwalter grossen Aufwand - namentlich wenn die Parteien sie bei einer späteren Grenzänderung gemäss ihrem tatsächlichen Verlauf bereinigen wollen und nicht anhand der Planeinzeichnung. Dienstbarkeiten für Leitungen sind deshalb generell abzulehnen. (siehe auch Bemerkungen zu VE-Art. 732).

Artikel 712 e

Kantone / Cantons / Cantoni

BE: Der Vorschlag vermag die Bedürfnisse der Praxis weiterhin nicht abzudecken.

Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums, weshalb für die Festsetzung der Wertquote beim Stockwerkeigentum nach den allgemeinen Regeln des Miteigentums zu verfahren ist (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Die Aufteilung eines Grundstücks in drei Stockwerkeinheiten zu Wertquoten von je 1/3 entspricht einem praktischen Bedürfnis, was von Hundertsteln, Tausendsteln oder Zehntausendsteln nicht behauptet werden kann. Es darf zudem keine Rolle spielen, ob der Nenner der Wertquote dem Grundbuchamt genehm ist (Bericht zum VE, Seite 25: "In der Grundbuchpraxis werden heute dafür zum Teil ... zugelassen."), das Praxisbedürfnis muss allein ausschlaggebend sein.

Als Minimalforderung sollte im Gesetzestext das Wort allenfalls durch oder ersetzt werden.

BL: Absatz 1: Wir befürworten die Möglichkeit, beim Stockwerkeigentum nun Wert-

quoten von Zehntausendsteln zu schaffen.

GL: Die Möglichkeit der Aufteilung der Wertquoten in Zehntausendstel ist zu begrüs-

sen.