Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 252Fedlex · Ergebnisbericht

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

GBA OW: Die Einführung von Zehntausendsteln erleichtert die genauere Abstim-

mung der Wertquote für grössere Überbauungen.

SbBG: Die erweiterte Möglichkeit der Unterteilung des Stockwerkeigentums ist rich-

tig. Wir schlagen hingegen vor, an Stelle der expliziten Erwähnung von einzelnen Brüchen allgemein die Angabe in Dezimalbrüchen zu gestatten. Damit entfällt die enge Begrenzung auf Hundertstel, Tausendstel oder allenfalls Zehntausendstel. In der Grundbuchverordnung könnten dann immer noch Kriterien geschaffen werden, welche eine unsinnige Aufteilung verhindert. Beispielsweise könnte bestimmt werden, dass die Aufteilung in Brüche auf einen kleineren gemeinsamen Nenner gekürzt werden könnte.

Art. 712e Abs. 1

Im Begründungsakt ist ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Dezimalbrüchen des Wertes der Liegenschaft oder Baurechts anzugeben.

VbGH: Schon die bisherige Regelung mit den Hundertsteln und Tausendsteln war

unbefriedigend und entbehrte nach Meinung des VbGH einer praktischen Notwendigkeit. Zur Unterscheidung vom gewöhnlichen Miteigentum sind die Wertquoten ungeeignet, da auch beim Miteigentum Hundertstel und Tausendstel zulässig sind. Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums und unterscheidet sich von diesem durch die Existenz von Sonderrecht; bezüglich der Quoten haben deshalb dieselben Regeln zu gelten. Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Kanton Bern im EDV-Grundbuch schon jetzt Hunderttausendstel Verwendung finden (weil Capitastra keine andere Darstellung - beispielsweise Brüche im Zähler - zulässt).

VIV: Anstatt Bruchteile anzugeben (z.B. 0,5/1000), dient es der besseren Übersicht,

für Stockwerkeigentum neu auch den Anteil eines Stockwerkeigentums am gesamten Gebäude in Zehntausendstel angeben zu können.

Artikel 712f

Kantone / Cantons / Cantoni

GL: Der Hinweis in Absatz 3 Ziffer 2 betreffend des schlechten baulichen Zustandes

und der bestimmungsgemässen Nutzung genügt hier vollkommen. Die Aufhebung muss auch vor Ablauf einer Frist von 50 Jahren möglich sein, wenn der schlechte bauliche Zustand eines Gebäudes es notwendig macht. Das Gebäude kann schon viele Jahre, vor der Begründung in Stockwerkeigentum, erbaut worden sein! zu Ziffer 2: Die Befristung von 50 Jahren ist ersatzlos zu streichen.

LU: Wir regen an, dass der Gesetzgeber die Rechtslage nach Aufhebung des

Stockwerkeigentums definiert, da die Miteigentumsordnung dazu in den meisten Fällen grundsätzlich ungeeignet ist. Weiter müsste der Gesetzgeber die Rechtsgrundausweise zur Löschung der Anmerkung der Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes definieren.