Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Stichwort eingeschlossen sein muss. Die bundesgerichtliche Tendenz und die Entwicklung von Lehre und Wissenschaft, den mit dieser neuesten Rechtsetzung (nArt. 730 Abs. 2 zweiter Satz) Rechnung getragen werden soll, entsprechen wohl korrekter, rein theoretischer Folgerungen aus der nun bald einhundertjährigen Bestimmung. Sie dienen jedoch in keiner Weise einer praxisfreundlichen und bedürfnisgerechten - und zudem absolut vertretbaren - Gesetzesaktualisierung. Judikative und Lehre/Wissenschaft sind mit sinnvoller Gesetzgebung auf den richtigen Weg zu weisen.
Handlungen (Leistungspflichten) im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten
Vernünftiger wäre, folgenden Leistungspflichten den realobligatorischen Charakter von Gesetzes wegen zu gewähren:
- Die Leistungspflicht muss in einem allerdirektesten Zusammenhang mit der
Dienstbarkeit bzw. der Gegenstand dieser bildenden Anlagen stehen (so z.B. die Erstellungspflicht der Dienstbarkeitsanlage, aber auch deren Unterhaltspflichten).
- Erforderlich muss zusätzlich sein die eindeutige Regelung derer im Beleg.
- Nach wie vor nicht Inhalt bilden dürften in diesem Zusammenhang reine
Geldleistungen (wie z.B. Konventionalstrafen, andere Gegenleistungen und dergleichen).
Allenfalls zu untersuchen wäre, ob derartige Leistungspflichten, die wiederum in direktestem Zusammenhang mit der Dienstbarkeit stehen müssten, wenigstens vor- oder angemerkt werden könnten (s. nArt. 796 Abs. 2). Diese Vor- oder Anmerkungen dienten ebenfalls der im Bericht zum VE wiederholt zitierten erhöhten Nutzbarmachung des Grundbuches bezüglich von Tatbeständen, die für die betreffenden Grundstücke relevant sind.
Es wäre unverständlich, wenn für diese beiden Probleme nicht passende Rechtswege eingerichtet würden. Grundlasten und Grundpfandrechte eignen sich eben nicht in jedem Falle zur Sicherung von Leistungspflichten. Ausser dem Wortlaut des Gesetzes sind keine Gründe auszumachen, die gegen eine Öffnung sprechen würden. Zu einer übermässigen Eigentumsbelastung, zu deren Vermeidung derart einschränkende Bestimmungen ursprünglich erlassen worden sind, kann das heutzutage nicht mehr führen. Für den Baurechtszins sowie dessen vertraglichen Bestimmungen steht mit dem nArt. 779b Abs. 2 (Vormerkung) auch eine gute Lösung in Aussicht, damit derartige Bestimmungen (u.a. Leistungspflichten) auch einen Rechtsnachfolger binden. Mit dieser Gesetzesänderung wird bis anhin absolut "Unmögliches" neu "möglich" gemacht. Ähnliches passiert auch mit dem Art. 675 Abs. 2 und den nArt. 779 m ff, wo neu genau das "Umgekehrte" gelten soll.
GBA OW: Die Verknüpfung von Art. 741 mit neu Art. 730 2 zweiter Satz würde in Bezug auf die Unterhaltspflicht eine klarere Handhabung erlauben.
Zum Beispiel: Sofern nicht die gesetzliche Regelung über die Last des Unterhaltes zur Anwendung gelangt, ist die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.
Grundbuchamt Zug: Obwohl der zweite Satz des Abs. 2 im Vorentwurf der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wäre es wünschbar, wenn hin-