Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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sichtlich der realobligatorischen Wirkung der mit einem dinglichen Recht verbundenen Nebenverpflichtung ausschliesslich der Grundbuchbeleg massgebend wäre. Dieser bildet ja Bestandteil des Grundbuchs (Art. 942 Abs. 2 ZGB) und es erfolgt beim Dienstbarkeitseintrag in jedem Fall im Grundbuch zwingend ein Hinweis darauf (GBV 35 Bst. g).

Gemäss Neuregelung von Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB soll eine von der gesetzlichen Unterhaltsordnung abweichende Vereinbarung über die Tragung des Unterhalts für einen berechtigten oder belasteten Erwerber dann verbindlich sein, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs ergibt.

Von einer unterschiedlichen Behandlung dieser zwei Tatbestände (Nebenverpflichtung bzw. Unterhaltsvereinbarung) hinsichtlich der Ausgestaltung der Grundbucheintragung und deren Rechtsverbindlichkeit für Dritterwerber ist dringend abzuraten. Eine einheitliche Lösung mit realobligatorischer Wirkung (wie im Rahmen von Art. 741 Abs. 2 VE-ZGB vorgesehen) wäre aufgrund der Bestandteilseigenschaft des Grundbuchbelegs sinnvoll und schaffte Sicherheit für die Grundbuchführung.

SbBG: Wie bereits zu Art. 691 Abs. 1 und 3 bemerkt, sind wir auch hier der Auffassung, dass das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (Art. 973 ZGB) in sämtlichen Fällen zu berücksichtigen ist. Die Bestimmung kommt diesem Grundsatz nach.

Swisscom: Gemäss Art. 781 Abs. 3 ZGB sind die Bestimmungen der Grunddienstbarkeiten analog anzuwenden auf "andere Dienstbarkeiten". Unser Kommentar umfasst deshalb sowohl die Grund- als auch die Personaldienstbarkeiten (i.S. von Art. 781 ZGB).

Der Vorentwurf kodifiziert die heute aufgrund der Bundesgerichtspraxis herrschende Regelung. Demnach muss sich ein gutgläubiger Erwerber Nebenpflichten aus Dienstbarkeiten, die nicht aus dem Grundbucheintrag hervorgehen, nicht entgegen halten lassen. Gemäss bisheriger Praxis genügt für die Zerstörung des guten Glaubens in aller Regel ein Verweis auf den Beleg (ZBGR 80 S. 403ff.). Wenn sich nach aktueller Regelung somit eine Nebenpflicht nicht aus dem Eintrag ergibt, so muss sie beim Erwerb explizit auf den Erwerber übertragen werden.

Für den Fall, dass die Nebenpflichten den Dienstbarkeitsbelasteten treffen, ist Swisscom daran interessiert, dass bei einer Handänderung des belasteten Grundstücks die Verpflichtung auf den Erwerber übergeht.

Die meisten Dienstbarkeitsverträge, die Swisscom oder deren Tochtergesellschaften für ihre (betrieblichen) Bedürfnisse abschliessen, enthalten auch Regelungen im Sinne von Abs. 2 Satz 1 (bisher) und Abs. 2 Satz 2 (neu). Insbesondere im Bereich "Leitungsbaurechte" (hauptsächlich Swisscom Fixnet, Swisscom Broadcast und Swisscom Mobile) bestehen weit über 500'000 Verträge. Ca. 50'000 davon sind im Grundbuch als Dienstbarkeitsverträge eingetragen. Aufgrund der grossen Menge der Dienstbarkeitsverträge und der teilweisen ablehnenden Haltung der Grundbuchämter sind bei den wenigsten dieser Rechte die Nebenpflichten im Grundbucheintrag mit eingeschlossen. Damit die geplante Regelung auch bezüglich bereits im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nachvollzogen werden kann, ist unbedingt ein vereinfachtes (Eintragungs-)Verfahren (mit Übergangsfrist von z.B. 5 Jahren, vereinfachter