Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 275Fedlex · Ergebnisbericht
um standardisierte, von Fachleuten ausgearbeitete Massenverträge, ist unzutreffend. Im übrigen verweisen wir hierzu auf unsere Ausführungen zu Artikel 691.
Als Anregung ausserhalb der Vorlage ersuchen wir Sie, ausdrücklich vorzusehen, dass örtlich beschränkte Dienstbarkeiten bildlich darzustellen sind. Die Einzeichnung in Plänen erhöht die Rechtssicherheit, indem sie die Grundbuchämter bei der Verarbeitung von Parzellierungen (Bereinigung) und bei der Erteilung von Auskünften unterstützt. Dabei ist es absolut nicht notwendig, dass Dienstbarkeitspläne auf beglaubigten Auszügen aus dem Vermessungswerk basieren müssen. Die Definition der Planqualität ist den Kantonen zu überlassen.
Kreisgrundbuchamt XI: Von Urkundspersonen darf erwartet werden, dass sie gründlicher als jedermann abklären, ob eine Dienstbarkeit nötig ist. Ich erhoffe mir von einer erweiterten öffentlichen Beurkundungspflicht weniger ungenaue Dienstbarkeiten im Grundbuch. In diesem Sinne begrüsse ich die erweiterte öffentliche Beurkundungspflicht.
Wieso werden gerade Leitungen von der Beurkundungspflicht ausgenommen? Entgegen dem Bericht zum VE handelt es sich dabei nicht um standardisierte Massenverträge, welche von Fachleuten ausgearbeitet werden, sondern um Erschliessungsverträge bei Überbauungen, die sich auf Projektpläne stützen und die durch Notare (sind dies Fachleute im Sinne des B VE?) redigiert werden.
Wie oben (Art. 691) dargelegt, bin ich dafür, dass Leitungen nicht mehr als Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden können.
SbBG: Es sei vorweggenommen, dass wir mit der Änderung in der vorgeschlagenen Form in keiner Weise einverstanden sind. Zum einen werden die Kosten für die Errichtung der Grunddienstbarkeiten deutlich ansteigen und zum anderen besteht ein nicht gerechtfertigter Unterschied in Bezug auf die Errichtung von Dienstbarkeiten für die Durchleitung von Röhren für Wasser, Gas, Elektrizität und dergleichen. Im Bericht zum Vorentwurf wird denn auch Folgendes festgehalten: "So führen Wechsel des Eigentümers oder der Eigentümerinnen des berechtigten oder belasteten Grundstücks immer wieder zu Konflikten, nachdem die Ausübung der Dienstbarkeit vorher oftmals während Jahrzehnten bei den ursprünglichen Vertragsparteien zu keinerlei Problemen Anlass gegeben hat." Das Gesetz nun nur deswegen zu ändern, dass nach einem Eigentümerwechsel weniger Probleme entstehen, ist in keiner Art gerechtfertigt, da die öffentliche Beurkundung diese Konflikte nicht beseitigen kann. Es soll den Parteien schliesslich unbenommen sein eine rechtskundige Person beizuziehen, welche hilft, den Vertrag vollständig und umfassend zu formulieren. Die Bemerkung, dass für die Durchleitungsrechten von Leitungen (Gas, Wasser, Elektrizität etc.) die schriftliche Form beibehalten werden kann, da solche Verträge standardisiert und von Fachleuten ausgearbeitet wurden, entbehrt jeglicher Grundlage. Genau hier wäre die öffentliche Beurkundung wünschenswert, da der einzelne Grundeigentümer einem grösseren Unternehmen (mit entsprechendem wirtschaftlichem Gewicht) gegenübersteht. Hier müsste der Grundeigentümer als schwächere Partei geschützt werden, da die Verträge oft rudimentär und zu Ungunsten der Grundeigentümer ausgestaltet werden. Die Begründung im Bericht zum Vorentwurf scheint uns sehr rudimentär. Es lässt