Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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leitungsgebundener Infrastrukturanlagen (Wasser, Gas, Telefonie, Kabelnetz; Abwasser, etc.) zu einer beträchtlichen neuen Rechtsunsicherheit führen. Der Text legt (insbesondere unter Beizug von Art. 691 ZGB bei der Auslegung) nahe, dass die Schriftform nur im Bereich der eigentlichen Feinerschliessung anwendbar ist, d.h. in Fällen, wo noch von nachbarrechtlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 691 ff. ZGB gesprochen werden kann. Andernfalls könnte aber - im Sinne der erläuternden Ausführungen der Vernehmlassungsvorlage - auch mit guten Gründen argumentiert werden, dass sämtliche Durchleitungsrechte unter Abs. 2 fallen, da alle Leitungsbestandteile (auch überregionale Kabel) letztendlich der Erschliessung des einzelnen Grundstückes dienen.
Auch wenn eine einheitliche Handhabung der Formerfordernisse für Dienstbarkeiten als grundsätzlich sinnvoll und erstrebenswert scheint, sind die gesetzlichen Formvorschriften doch auf das Erforderliche zu beschränken. Jedenfalls in Bezug auf die Situation von Ver- und Entsorgungsunternehmungen wird die vorgenommene Abgrenzung den konkreten Verhältnissen und tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht.
Es ist davon auszugehen, dass Swisscom Fixnet heute über mehrere hunderttausend Durchleitungsvereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern zwecks Absicherung der Berechtigung zur Verlegung/Bau und Betrieb von Festnetzinfrastrukturanlagen verfügt. Diese Vereinbarungen fokussieren sich nicht lediglich auf den Bereich der Feinerschliessung, sondern finden überall Anwendung, wo Swisscom Fixnet für die Verlegung von Festnetzinfrastrukturanlagen Privateigentum in Anspruch nimmt.
Angesichts der Grössenordnung setzt Swisscom Fixnet (bzw. setzten die Telecom PTT bzw. die Swisscom AG als deren Rechtsvorgängerinnen) dabei seit Jahrzehnten standardisierte, von Fachleuten redigierte Massenverträge ein, welche sich aufgrund einer fairen inhaltlichen Ausgestaltung bei den Privateigentümern bewährt haben und eine breite Akzeptanz geniessen.
Insbesondere in Anbetracht dieser tatsächlichen Gegebenheiten lassen sich die mit der Revision und der erweiterten Beurkundungspflicht verbundenen Aufwendungen und Kosten nicht rechtfertigen. Im Weiteren wären auch die mit einem allfälligen Beurkundungsvorgang zu gewärtigenden zeitlichen Aspekte nicht zu unterschätzen. Als Grundversorgungskonzessionärin ist Swisscom Fixnet verpflichtet, für die Bereitstellung der Anschlüsse bzw. der dazu notwendigen Infrastrukturanlagen innert kurzen, von behördlicher Seite vorgegebenen Fristen besorgt zu sein. Die zusätzlichen Formvorschriften könnten in einzelnen Fällen sogar dazu führen, dass Swisscom Fixnet ihre Aufgaben im Gemeinwohl nicht mehr wie vorgeschrieben erfüllen könnte. Diesen Aspekten hat beispielsweise der Gesetzgeber in Bezug auf die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und Boden und mit Blick auf die Wichtigkeit der weiteren Entwicklung der Informationsgesellschaft und des Standortwettbewerbes mit der Einführung von Art. 35 FMG (einfaches, rasches und i.d.R. kostenloses Verfahren) ebenfalls Rechnung getragen.
Änderungsantrag Swisscom
a) Künftige Botschaft des Bundesrates
Die künftige Botschaft des Bundesrates ist wie folgt zu ergänzen: