Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Art. 732 Abs. 2 (neu)

"Dienstbarkeitsverträge für die Durchleitung von Röhren und Leitungen für Wasser, Gas, Elektrizität, (Tele-)Kommunikation und dergleichen können weiterhin in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Es rechtfertigt sich aus praktischen Überlegungen, für solche Verträge eine Ausnahme vom in Absatz 1 neu statuierten Grundsatz zu machen. Es handelt …"

Im weiteren ist in der künftigen Botschaft des Bundesrates klarzustellen, dass diese Regelungen sowohl für Grund- als auch für Personaldienstbarkeiten (i.S. von Art. 781 ZGB) gilt.

b) Gesetzestext

Aufgrund der erwähnten Ausführungen macht Swisscom beliebt, die Ausnahme von der Beurkundungspflicht von Dienstbarkeiten auf sämtliche Durchleitungsrechte auszudehnen, ungeachtet der Art der Erschliessung (Fein-, Grob-, Basis-Grunderschliessung) und ohne Einschränkung auf eine parzellengenaue Erschliessung:

2 Bei Dienstbarkeiten für die Durchleitung von Röhren und Leitungen genügt die schriftliche Form.

Sollte der Vorschlag im Sinne der Vernehmlassungsvorlage wider Erwarten weiterhin beibehalten werden, gehen wir mit Blick auf die nicht weiter erwähnten übergangsrechtlichen Aspekte jedenfalls davon aus, dass in Bezug auf sämtliche bereits abgeschlossenen (schriftlichen) Dienstbarkeitsverträge Art. 17 SchlT ZGB Anwendung findet.

Swisstopo: Damit der Notar eine öffentliche Beurkundung vornehmen kann, benötigt

er alle erforderlichen Informationsquellen, ganz speziell einen Auszug aus der Amtlichen Vermessung (Plan für das Grundbuch) mit den Grenzen der Liegenschaft und der Bodenbedeckung sowie mit den Abgrenzungen der Dienstbarkeit, so wie sie von den Vertragsparteien vereinbart werden oder wie sie im Gelände verlaufen.

VbGH: Da Leitungen nicht ins Grundbuch gehören (vgl. Bemerkungen zu Art. 691),

ist Abs. 2 dieser Bestimmung obsolet. Im übrigen wird die Neuerung begrüsst. Der VbGH fordert einen neuen Abs. 2, in welchem die gesetzliche Pflicht begründet wird, Dienstbarkeiten mit örtlich beschränkter Ausübung in einen Plan einzuzeichnen, wie folgt:

2 Dienstbarkeiten mit räumlich begrenzter Ausübung sind von den Parteien in einen Plan einzuzeichnen.

Artikel 740a

Kantone / Cantons / Cantoni

AI: Da in unserer hochtechnisierten Bauweise immer häufiger gemeinschaftliche

Dienstbarkeitsvorrichtungen (Stichwort: verdichtete Bauweise) entstehen, entspricht auch die in Art. 740a VE-ZGB vorgesehene Regelung bei mehreren Berechtigten einem ausgewiesenen Bedürfnis.