Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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dem Grundeigentümer auch eine sichere Information über die effektiv vorhandene Dienstbarkeit, die sein Grundstück belastet, ermöglichen.
VbGH: Dieser Artikel regelt die gewöhnliche Dienstbarkeitsbereinigung, also die
Bereinigung anlässlich alltäglicher Grenzänderungen von Grundstücken. Wenn es nach dem vorgelegten Entwurf ginge, so könnten damit nur die "klaren Fälle" (Definition vgl. Ziff. 2 hievor) bereinigt werden, und dafür müssten erst noch monate- oder gar jahrelange Verfahren in Kauf genommen werden. Die Mehrzahl der Dienstbarkeitslasten eines Grundstücks müsste dagegen unbesehen übertragen werden - dies würde in kurzer Zeit zu einem "Überquellen" der Grundbücher führen. Diese Regelung kann der VbGH nicht akzeptieren. Das Bereinigungsverfahren - und somit Art. 743 - muss vielmehr zwingend auch auf die "unklaren" Fälle angewendet werden können.
Zudem ist das vorgeschlagene Verfahren bei "klaren Fällen" unnötig kompliziert
- der durchschnittliche Berechtigte versteht nicht, weshalb er in einem "klaren Fall" überhaupt im Verfahren begrüsst wird. Dem VbGH seinerseits ist nicht klar, weshalb der Berechtigte darüber hinaus noch Einspruch erheben können sollte, wenn doch das Begründungsbeleg klar sagt, wo die Dienstbarkeit verläuft: es besteht kein Bedarf, den Berechtigten vor einer vorschriftsgemäss durchgeführten Bereinigung zu schützen.
Der VbGH schlägt folgende Neuformulierung der Abs. 3-5 des Entwurfs vor (Änderungen unterstrichen):
3 Betrifft eine Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen ein Teilstück nicht, so ist sie darauf zu löschen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 976 ZGB.
4 Ist die Lage oder der Verlauf einer Dienstbarkeit aus den Belegen oder den Umständen nicht klar ersichtlich, gibt es aber Grundlagen, gestützt auf welche die Lage der Dienstbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann, richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 976a und 976b ZGB. (vgl. die dortigen Anmerkungen)
5 In den übrigen Fällen ist die Dienstbarkeit auf alle Teilstücke zu übertragen, es sei denn, es werden Teillöschungsbewilligungen beigebracht.
Artikel 744
Kantone / Cantons / Cantoni
AR: Auf die Anmerkung der Anordnung sollte verzichtet werden. Eine solche hat
rechtlich keine Wirkung und irritiert sowie verunsichert die Grundeigentümer mehr, als dass sie klärt.
BE: Dieser Artikel ist sehr zu begrüssen. Es wird damit anerkannt, dass nicht nur
das kantonale Grundbuch vor Einführung des eidgenössischen Registers zu bereinigen ist, sondern dass sich auch im eidgenössischen Grundbuch Bereinigungsbedarf infolge veralteter Eintragungen ergibt. Es ist die gleiche Bemerkung wie zu Artikel 743 anbringen: Die Anordnung zur Bereinigung gemäss Abs. 1 darf sich nicht ausschliesslich auf (Grund)Dienstbarkeiten beziehen, sie muss unbedingt für alle Einschreibungen des Hauptbuches offen stehen.