Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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Artikel 779a
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Der Regierungsrat lehnt die Vormerkbarkeit von einzelnen vertraglichen
Bestimmungen ab. Alle Bestimmungen, die neu vormerkbar werden sollen, werden sich bereits aus dem Grundbuch ergeben, nämlich aus dem Dienstbarkeitsbeleg (Baurechtsvertrag), worauf der Eintrag bei der Dienstbarkeit hinweist. Es ist ein unnötiges Auffüllen der Rubrik Vormerkungen zu befürchten. Im übrigen wird auf die Bemerkungen zu Artikel 649a Absatz 2 verwiesen.
Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Vormerkbarkeit von vertraglichen Bestimmungen aus dem VE zu entfernen. Als Eventualantrag wären ausschliesslich die Vormerkung von Vereinbarungen über den Baurechtszins und den Heimfall zuzulassen.
BL: Die neuen Formvorschriften für das selbständige und dauernde Baurecht
erübrigen sich, wenn unser Vorschlag, eine generelle Formvorschrift für alle Grundstücksgeschäfte aufzunehmen, umgesetzt wird.
FR: Al. 1: Cette disposition paraît également s'appliquer à la cession du droit distinct
et permanent.
NE: La modification de fond et dès lors de terminologie de l'alinéa 1 est judicieuse.
L'exigence de la forme authentique et l'annotation au registre foncier de la rente et des dispositions contractuelles dans l'intérêt de la sécurité du droit et des transactions doit être approuvée, comme les autres dispositions en ce sens de l'avant-projet. On peut se demander par ailleurs pour quelle raison une disposition aussi importante que la durée minimale du droit de superficie est inscrite dans l'ordonnance sur le registre foncier, et non dans le Code civil.
GE: L'extension de l'exigence de la forme authentique et de la possibilité d'annoter
des dispositions contractuelles ne peut qu'être approuvée, vu qu'elle permettrait notamment de mieux appréhender les tenants et aboutissants du droit de volume susceptible d'être instauré.
GR: Das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung auch für das Eigentümerbaurecht
scheint angesichts der Komplexität und Tragweite des Rechtsgeschäfts gerechtfertigt, im ausdrücklichen Gegensatz zur Beurkundungspflicht beim Eigentümerschuldbrief (oben IV.3).
LU: Der Bezug von Artikel 779a Absatz 1 ZGB zum Artikel 732 ZGB geht zu wenig
deutlich hervor. Wenn Artikel 732 ZGB neu für alle Grunddienstbarkeiten eine öffentliche Beurkundung verlangt, was wir ablehnen, so müsste sich diese Forderung in Verbindung mit Artikel 781 Absatz 3 ZGB wahrscheinlich auch auf die Begründung eines einfachen Raumrechts, welches wir ebenfalls ablehnen (vgl. unsere Bemerkungen zu Art. 779m ZGB), erstrecken.
NW: Die Einführung dieser Bestimmungen ist zu begrüssen.
SG: Auch unselbständige Baurechte können von grosser Tragweite sein, weshalb
die Beurkundungsform für Baurechte allgemein geboten ist. Demnach sind die Wörter "selbständigen und dauernden" zu streichen. Abs. 2 ist ebenfalls zu streichen. Es ist der Vertrag als Ganzes zu beurkunden.