Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Auffassung ist, dass die schriftliche Vereinbarung ausreichen würde. Zur Kosteneinsparung und zur Vereinfachung kann die Rechtssicherheit auch dadurch hergestellt werden, dass solche Vereinbarungen der schriftlichen Form bedürfen. Auf die öffentliche Beurkundung ist zu verzichten. Es sei den Parteien frei überlassen entsprechende Fachkräfte beizuziehen, welche die korrekte Formulierung der Verträge vornimmt.

SVW: Wir begrüssen die Ausdehnung des Beurkundungserfordernisses auf die

Bestimmungen über den Baurechtszins und die weiteren Bestimmungen, die im Grundbuch einzutragen sind.

Was den Baurechtszins anbelangt, geht uns die Revision zu wenig weit. Wir fordern im Gesetz "Leitplanken" gegen übersetzte Baurechtszinsen. Insbesondere die periodischen Anpassungen während der Vertragsdauer können bei vermieteten Liegenschaften zu Schwierigkeiten führen. So müsste das Gesetz vorsehen, dass bei Anpassungsklauseln die Teuerung höchstens zur Hälfte und bei einer Marktwertschätzung nicht der volle Mehrbetrag ausgeglichen werden dürften.

VbGH: Der VbGH findet neben der Vormerkbarkeit der Heimfallsvereinbarung auch

diejenige betreffend den Baurechtszins sinnvoll. Weitere Vormerkungen werden abgelehnt (die Argumente sind dieselben wie bei Art. 649a II).

Artikel 779b

Kantone / Cantons / Cantoni

GE: L'extension de l'exigence de la forme authentique et de la possibilité d'annoter

des dispositions contractuelles ne peut qu'être approuvée, vu qu'elle permettrait notamment de mieux appréhender les tenants et aboutissants du droit de volume susceptible d'être instauré.

GL: Einfacher wäre es, wenn man das gesamte Rechtsgeschäft (vgl. Art. 779a Abs.

1 ZGB), mit Ausnahme der rein obligatorischen Bestimmungen zwischen den ersten Vertragsparteien (z.B. Kosten der Einräumung, Änderung, Vertragsausfertigungs- und Beurkundungskosten und die Grundbuchgebühren etc.), gemäss Art. 779b ZGB als verbindlich erklären würde!

Die Vormerkung von mehreren vertraglichen Bestimmungen im Baurechtsvertrag widerspricht dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs und sollte eher vermieden werden. Geltender Art. 779b ist auf die wesentlichen obligatorischen Vereinbarungen auszudehnen!

Art. 779a Abs. 2 VE-ZGB und 779b Abs. 2 VE-ZGB sind ersatzlos zu streichen!

LU: Wir regen an zu prüfen, ob der realobligatorische Charakter auf den Baurechts-

zins und den Heimfall zu beschränken ist. Durch die vorgeschlagene Regelung gerät der Baurechtsnehmer unseres Erachtens in ein verstärktes Abhängigkeitsverhältnis.

NW: Die Einführung neuer Vormerkungstatbestände ist u.E. überflüssig.

SG: Es führt zu weit, allen möglichen Bestimmungen realobligatorische Wirkung ver-

leihen zu wollen. Die Vormerkungsmöglichkeit ist auf die Vereinbarung über