Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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cute pas par exemple ses obligations d'entretien selon l'art. 779o al. 3 projeté, il serait injuste que la consignation du loyer soit interdite au bénéficiaire aux conditions des art. 259g - 259h CO. Disposant en outre d'un droit de rétention selon l'art. 779o al. 2 projeté, est-il encore admissible que le propriétaire puisse obtenir de surcroît des sûretés du "loyer" échappant à la protection de l'art. 257e CO et du droit cantonal? De surcroît, le défaut de disposition impérative dans les règles projetées contribue à une forte différenciation avec les règles du bail à loyer, notamment pour l'art. 779o al. 3 du projet.

Cette problématique paraît essentielle: l'institution projetée ne pourra trouver de place juridique sans soulever de considérables difficultés pratiques que si elle est très clairement harmonisée avec les dispositions protectrices du locataire, ce que le projet mis en consultation n'assure pas.

VIV: Die Anbindung des so genannten "Raumrechtzinses", die der belastete Grund-

eigentümer von der berechtigten Person verlangen kann, an das Mietrecht, bzw. die Mietzinsgestaltung, ist sachfremd und abzulehnen. Eine solch ausgestaltete Anbindung ist von vornherein für jeden Investor abschreckend. Verantwortung und Kompetenzen für die Ausgestaltung der allgemeinen Räume liegen beim Eigentümer. Dies birgt Konfliktstoff, weil divergierende Interessen zwischen Eigentümer und Raumrechtsberechtigten entstehen können. Was passiert beispielsweise bei einer unterirdischen Einstellhalle, wenn das Dach rinnen sollte?

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Prof. Dürr David: Wie oben dargestellt, stellt der Verweises auf das Mietrecht in Abs.

1 einen eigentlichen Fremdkörper dar (siehe oben Ziffer 3). Auch die Absätze 2 und 3 zeigen einen inkonsistenten Umgang mit dem gegenseitigen, realobligatorischen Verhältnis zwischen der Nutzungs- und der Wertseite (vgl. oben Ziff. 1.3 und 1.4). Die eingangs erwähnte Anregung einer gründlichen Überarbeitung gilt sehr ausgeprägt für diesen Bereich.

SbBG: Sollte das Raumrecht auch für Wohnräume eingeführt werden, so müssen zur

Verhinderung der Umgehung der strikten Regelungen in Bezug auf die Mietzinsfestlegung entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden. Diese Bestimmung in Art. 779 o Abs. 1 VE-ZGB ist deshalb ausdrücklich gewünscht. Zur Sicherung der Forderung des geschuldeten Zinses für die Ausübung des Raumrechtes verweisen wir wiederum auf das Mietrecht. An Stelle eines Jahreszinses sollte somit die Sicherstellung von drei Monatszinsen genügen. Dies um so mehr, als dass der Schuldner des Zinses ja Eigentümer des Raumrechtes ist und somit über Eigentum verfügt. Mit Betreibung und Pfändung, allenfalls Verwertung des Raumrechtes kann der Gläubiger seine Forderung durchsetzen. Da er selbst Eigentümer der Gebäudehülle ist, wird er Interesse am Erwerb des Raumrechtes haben.

SVW: Bezüglich des Raumzinses werden mehr Fragen aufgeworfen als geregelt:

Bereits darauf hingewiesen haben wir, dass nach unserer Auffassung die Festsetzung des Raumzinses nicht gänzlich den Kräften des Marktes überlassen werden darf, da sich in der Regel nicht zwei gleich potente Marktteilnehmer gegenüberstehen: Der Raumnehmer als "kleiner Mann" sieht sich einem wirtschaftsgewandten Investor gegenüber. Der Vorentwurf entspricht diesem Anlie-