Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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letzungen (Unterhaltsvernachlässigung, unzumutbares Wohnverhalten etc) des Raumrechtsberechtigten beeinträchtigt werden.
Antrag:
Abs. 2
... Wenn durch die Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht, durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Räume überlassen oder für die er einzustehen hat, den anderen Bewohnern, Benutzern der Baute oder dem Belasteten die Fortsetzung des Raumverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, so kann er nach erfolgloser schriftlicher Mahnung gerichtlich zur Veräusserung seines Rechtes verurteilt werden. Das Recht zur Klage steht dem Belasteten sowie jedem Berechtigen (Raumeigentümer) der Baute zu.
Der Belastete ist zum Unterhalt der Baute, der Anlagen und Einrichtungen sowie der Umgebung verpflichtet. Dem Berechtigten kommt diesbezüglich eine Duldungspflicht zu. Er trägt sodann die Unterhaltspflicht bezüglich seiner Räume und Einrichtungen.
Antrag:
Abs. 3
"Der Berechtigte hat die Vornahme der erforderlichen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am Gebäude und der Umgebung durch den Belasteten zu dulden. Die eigenen Räume und Einrichtungen hat er von sich aus, so zu unterhalten, dass die übrigen Bewohner und das Gebäude nicht beeinträchtiget werden."
SBV: In Absatz 1 ist zu prüfen, ob nicht auch die Benützung der Umgebung einge-
schlossen sein müsste. Wenn ja, sollte die Bestimmung entsprechend ergänzt werden.
SFA: Das Recht auf Mitbenutzung sollte sich unseres Erachtens auch auf Zugang
und Umgebung des Gebäudes erstrecken (Wege, Rasenflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Besucherparkplätze, etc.).
Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss eines Raumeigentümers gemäss Absatz 2 analog den Regelungen bei Mit- oder Stockwerkeigentum ist grundsätzlich zu begrüssen. Bei der Formulierung empfiehlt sich aber ein analoger Wortlaut wie beim Miteigentum. Zudem sollte explizit definiert werden, wem der Klageanspruch zur Durchsetzung der vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht. Aus unserer Sicht sind dies der Gebäudeeigentümer und die anderen Raumeigentümer, also diejenigen Personen, die durch die Pflichtverletzung eines Raumrechtsberechtigten beeinträchtigt werden können.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Kreisgrundbuchamt XI: Marginale: III sollte durch IV ersetzt werden.
Prof. Dürr David: Diese Bestimmung thematisiert den unerwünschten Ausnahmefall,
dass man sich von einem unverträglicher Raumrechtsnehmer notfalls gegen seinen Willen trennen muss. Die Voraussetzungen hiezu sind hoch anzusetzen, ist der Raumberechtigte doch nicht bloss Mieter, sondern Eigentümer seiner