Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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nicht als Gemeinschaft organisiert sind (vgl. unten Art. 779p Abs. 2). Richtig wäre: "zum Gebrauch durch alle Raumnehmer".

Die Bestimmung müsste sich nicht nur zur Unterhaltspflicht äussern, sondern auch zum Erneuerungsrecht des Raumgebers. Ein solches ist unumgänglich, selbst wenn der Raumzins wegen den mit den Erneuerungsarbeiten verbundenen wertvermehrenden Investitionen steigt. Hier könnte auf die auch beim Stockwerkeigentum anwendbaren Bestimmungen über das Miteigentum verwiesen werden, nach welchen den Raumnehmern nach der Bedeutung der vorgeschlagenen Massnahmen abgestufte Zustimmungsrechte zustehen würden (Art. 647a - 647e ZGB), wobei dies voraussetzt, dass die Berechtigung der einzelnen Raumrechtsinhaber im Verhältnis zueinander quantifiziert werden müsste. Das Gesetz muss ausschliessen, dass auf solche Zustimmungserfordernisse im vornherein verzichtet werden kann. Ein Recht des Raumgebers zur Vornahme von Erneuerungsarbeiten müsste gekoppelt sein mit der Pflicht, einen Erneuerungsfonds zu bilden, welcher der Kontrolle durch die Raumnehmer unterliegt und auf den sie sich notfalls Zugriff verschaffen könnten.

Wir sind der Auffassung, dass die vorgesehenen Sanktionen gegen einen Raumgeber, der seinen Pflichten nicht nachkommt (Ersatzvornahme, Ruhen von Pfand- und Retentionsrecht), nicht genügen. Ein "renitenter" Raumgeber sollte zur Veräusserung seiner Baute verpflichtet werden können. Denkbar ist hier auch ein limitiertes Vorkaufsrecht sämtlicher Raumnehmer.

Artikel 779p

Kantone / Cantons / Cantoni

LU: Wir gehen davon aus, dass Artikel 779p Absatz 2 ZGB lediglich einen (in

Verbindung mit Art. 779m Abs. 2 ZGB anwendbaren) Anwendungsfall von Artikel 779f f. ZGB (vorzeitiger Heimfall) darstellt. Diesfalls stellt sich die Frage, weshalb die Rechtsfolge anders geregelt ist.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Das Mitbenutzungsrecht sollte sich nicht nur auf die Baute selbst, einschliess-

lich der Einrichtungen und Anlagen, sondern insbesondere auch auf deren Umgebung beziehen (Zugangswege, Spielwiesen, Besucherparkplätze etc.) Absatz 1 ist entsprechend zu ergänzen.

Antrag:

Abs. 1

"Der Berechtigte darf für die Ausübung seines Rechts die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen und Anlagen der Baute und Umgebung mitbenutzen, soweit..."

Die vorgesehene Möglichkeit zur Dienstbarkeitsaufhebung eines untragbaren Raumrechtsberechtigten analog zum Ausschluss eines Miteigentümers oder Stockwerkeigentümers halten wir für eine sehr sinnvolle Lösung. Bezüglich der Formulierung scheint uns eine analoge Übernahme des Wortlautes gemäss Miteigentum angebracht. Es ist sodann klar festzulegen, wem der Klageanspruch zur Durchsetzung der vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht. Dieser hat unseres Erachtens allen Personen zuzustehen, welche durch Pflichtver-