Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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vorgeschlagenen Fristen sind viel zu kurz. Sie führen faktisch zur Abschaffung des gesetzlichen Grundpfandrechts im Kanton Zug. Je ein Beispiel für die Vermögens- und für die Erbschaftssteuer soll dies aufzeigen:
Beispiel 1:
Gemäss § 34 der Verordnung zum Steuergesetz vom 30. Januar 2001 (BGS 632.11) werden die Jahressteuern der natürlichen Personen am 30. November des Bemessungs- und Steuerjahres fällig. Demgemäss wurde die Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2003 am 30. November 2003 fällig und war bis 31. Dezember 2003 zu bezahlen. Die 1. Mahnung wurde am 4. Februar 2004 verschickt, die 2. Mahnung am 17. März 2004. Die Steuererklärung 2003 musste bis Ende April 2004 bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Danach konnte mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2003 begonnen werden. Reicht eine steuerpflichtige Person keine Steuererklärung ein, erfolgt im Herbst 2004 eine Ermessenstaxation. Zahlt die steuerpflichtige Person die entsprechende Steuerforderung nicht, erfolgt im Frühling 2005 die Betreibung. In diesem Zeitpunkt wäre die sechsmonatige Frist gemäss Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB aber bereits seit bald einem Jahr abgelaufen.
Soll das gesetzliche Pfandrecht ohne Eintragung im Bereich der Vermögenssteuern auch nur eine gewisse Sicherheit bieten, ist die vorgeschlagene Frist von sechs Monaten seit Fälligkeit der Steuerforderung auf mindestens zwei bis drei Jahre zu erhöhen.
Beispiel 2:
Die Erbschaftssteuern werden erst mit der Rechnungsstellung, d.h. mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die sechsmonatige Frist "seit Fälligkeit" kann bei dieser Steuerart eingehalten werden, weil ein allfälliges unkooperatives Verhalten der Erben schon im Veranlagungsverfahren bemerkt würde. Viel zu kurz ist aber die andere Frist von "zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung". Der Steueranspruch bei der Erbschaftssteuer entsteht im Normalfall im Zeitpunkt, an dem der Erbgang eröffnet wird (§ 177 Steuergesetz vom 25. Mai 2000, StG, BGS 632.1). Erbschaftssteuerfälle, bei denen die Steuerverwaltung am ehesten auf das gesetzliche Pfandrecht ohne Eintragung angewiesen wäre, sind diejenigen von Eigentümern Zuger Liegenschaften mit Wohnsitz und Todesort im Ausland. Wenn die Steuern für diese Liegenschaft weiterhin regelmässig bezahlt werden, erfährt die Steuerverwaltung von solchen Todesfällen oft erst nach Jahren. Soll das gesetzliche Pfandrecht ohne Eintragung im Bereich der Erbschaftssteuern auch nur eine gewisse Sicherheit bieten, so ist die vorgeschlagene Frist von zwei Jahren ab Entstehung der Forderung auf mindestens fünf, wenn nicht sogar auf zehn Jahre zu erhöhen.
Uns erscheint Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB grammatikalisch unklar formuliert, indem sich "seit ihrer Fälligkeit" auf "Gesetzliche Pfandrechte" bezieht, was keinen Sinn ergibt. Unseres Erachtens geht es hier um die Entstehung bzw. Fälligkeit der Forderung.
ZH: Die heute geltende Regelung in Art. 836 ZGB stellt zwar einen gewissen Einbruch in die Publizitätswirkung des Grundbuches dar, doch ist zu bedenken, dass die Kantone hinsichtlich der Statuierung von gesetzlichen Grundpfandrechten bisher eher zurückhaltend waren. Darüber hinaus hat die Praxis (Notare, Anwälte usw.) Strategien und Regelungen entwickelt, die den Dritten durchaus in seinem guten Glauben zu schützen vermögen.