Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 353Fedlex · Ergebnisbericht
für längst fällige Forderungen im Grundbuch einzutragen sind. Überdies müsste eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Eintragungen für das Gemeinwesen mit keinen Kosten verbunden sind. Schliesslich erachten wir die Formulierung in Art. 836 Absatz 2 ZGB "... wenn sie innert sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung..." auch sprachlich als verunglückt, da sich "ihrer" jetzt auf die gesetzlichen Pfandrechte bezieht. Diese werden aber unseres Erachtens nicht fällig. Fällig wird vielmehr die Forderung, für die ein Pfandrecht bestehen soll.
NE: La proposition que les hypothèques légales ne soient constituées que par l'inscription au registre foncier est un excellent instrument de sécurité du droit et des transactions. Les cantons devront toutefois veiller à n'inscrire que des hypothèques légales ayant un rapport direct avec l'immeuble en cause, et non, par exemple, des obligations fiscales personnelles du propriétaire ne concernant pas l'immeuble proprement dit.
SO: Art. 836 ZGB verlangt, dass die gesetzlichen Grundpfandrechte auch des kantonalen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden müssen, soweit sie den Betrag von Fr. 1000. — übersteigen und gutgläubigen Dritten entgegen gehalten werden sollen. Diese neue Regelung lehnen wir ab und verlangen die Beibehaltung des bisherigen Wortlautes von Art. 836 ZGB.
Der Kanton Solothurn hat bisher hinsichtlich der Statuierung von gesetzlichen Grundpfandrechten ohne Eintragung zurückhaltend Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hat die Praxis Strategien entwickelt, die Dritte durchaus vor den Folgen des gesetzlichen Pfandrechts zu schützen vermögen. Die generelle Eintragungspflicht aller gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts schiesst unseres Erachtens deshalb über das Ziel hinaus.
Sollte der Gesetzgeber an der Eintragungspflicht gemäss Entwurf festhalten, müssen unseres Erachtens die Eintragungsfristen von unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechts deutlich verlängert werden. Nur so kann die Eintragungspflicht mit den Bedürfnissen der Praxis in Übereinstimmung gebracht werden, ohne administrativen Leerlauf zu produzieren (z.B. durch unnötige Eintragungen von Pfandrechten während der Hängigkeit eines Einspracheverfahrens gegen z.B. Grundstückgewinnsteuern). Wir schlagen eine relative Frist seit Fälligkeit der Forderung von einem Jahr (statt 6 Monaten) vor. Die absolute Frist seit Entstehen der Forderung ist auf drei Jahre (statt 2 Jahre) festzusetzen.
Abs. 3 von Art. 836 lehnen wir ab. Es gibt keinen Grund für die Zulassung kantonaler Einschränkungen. Weiter sind Übergangsregelungen für bereits bestehende öffentlich-rechtliche Forderungen mit gesetzlichen, nicht eintragungspflichtigen Pfandrechten zu treffen. Eine Rückwirkung und nachträgliche Eintragungspflicht lehnen wir jedenfalls ab.
TG: Für die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts des kantonalen Rechts aus unbestrittenen öffentlich-rechtlichen Forderungen usw. sollte das Gemeinwesen zur einseitigen Anmeldung im Grundbuch ausdrücklich ermächtigt sein, sei dies durch das Gesetz selbst oder durch die Grundbuchverordnung.