Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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VIV: Bisher bedurften unmittelbare gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts
zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch. Vor allem im Bereiche des Steuerrechts haben die Kantone davon Gebrauch gemacht. Dies führte zu einem Einbruch in die Publizitätswirkung des Grundbuchs und zu einer gewissen Unsicherheit. Der gute Glaube Dritter blieb schutzlos. Der VIV begrüsst deshalb ausdrücklich, dass neu auch öffentlich-rechtliche Grundpfandrechte mit der Eintragung ins Grundbuch entstehen.
Was hingegen die vorgeschlagenen Fristen anbelangt, kann sich der VIV mit diesen nicht einverstanden erklären. Falls neu gelten soll, dass gesetzliche Pfandrechte des öffentlichen Rechts trotzdem noch innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung ins Grundbuch eingetragen werden können, wird die vorgeschlagene Änderung ihrer Wirksamkeit beraubt. Der VIV verlangt deshalb, auf eine absolute Frist, die zur nachträglichen Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes des öffentlichen Rechts berechtigt, vollständig zu verzichten.
VKF: Die Einführung der Eintragungspflicht für das gesetzliche Pfandrecht hätte
sowohl in Bezug auf die Verwaltung der Grundbuchdaten wie auch für die KGV gravierende Auswirkungen. Für die bei den KGV versicherten ca. 2,1 Mio. Gebäude müsste demnach ein Eintrag erfolgen. Hinzu kommt, dass die Gebäudeversicherungswerte in der Regel jährlich, gestützt auf die Änderung des Baukostenindexes, angepasst werden. Ändert sich der Index wären wohl für alle 2,1 Mio. Gebäude die Einträge anzupassen. Zudem müssten auch die Neuschätzungen der Gebäude erfasst werden, was jährlich ca. 10 % des Gebäudeversicherungsbestandes beträfe, also ca. 200'000 Gebäude. Der Verwaltungsaufwand sowohl für die Grundbuchämter wie auch für die KGV bezüglich Eintragung und Nachführung wäre enorm und in der Praxis wohl kaum handhabbar. Wir erachten die Bestimmung daher als unverhältnismässig.
VSGV: Wir begrüssen diese Neuregelung sehr. Unseres Erachtens sollte auf eine
frankenmässige Beschränkung der Eintragungspflicht in Abs. 2 verzichtet werden. Sie führt bei solchen Lasten (so insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Grundlasten) zu einer weiteren unerwünschten Aufsplitterung in gesetzliche und grundbuchliche Publizität. Ferner ist unter dem Gesichtspunkt der Geldentwertung eine ziffernmässige Grenze im Gesetz unerwünscht. Allenfalls könnte eine solche in der Grundbuchverordnung vorgesehen werden.
Die Frist für die Eintragung unmittelbar gesetzlicher Grundpfandrechte sollte möglichst kurz sein. Wir vermissen zudem eine Aussage über den Rang solcher Grundpfandrechte. Hier ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass bei pfandrechtserhaltenden Grundbucheinträgen allenfalls bestehende Rangprivilege in den Schuldbriefen darzustellen sind und diese Titel in aller Regel dem Grundbuchamt bei der Anmeldung des gesetzlichen Grundpfandes nicht vorgelegt und folglich auch nicht nachgeführt werden. Einem gutgläubigen Dritten, der sich auf die Darstellungen im Schuldbrief als Wertpapier des öffentlichen Glaubens beruft, können diese Pfandrechte kaum entgegengehalten werden.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
CATEF: La Catef ritiene che esistano soluzioni più semplici e pratiche rispetto a
quella proposta nel nuovo art. 836. In particolare il Ticino prevede che in occasione del trapasso della proprietà il notaio (o direttamente il proprietario del