Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 401Fedlex · Ergebnisbericht

durch entsprechende Verträge des Bauherren oder Generalunternehmers zum Verzicht "gezwungen" werden.

Zudem ist die Ersatzlösung untauglich, da das Forderungspfandrecht von der Forderung des Hauptunternehmers abhängig ist. Falls der Bauherr den Hauptunternehmer bereits bezahlt hat oder diesem gegenüber ein Minderungsrecht geltend macht, hat der Subunternehmer das Nachsehen.

Nicht zuletzt liegen zwischen Bauherr und Unternehmer, bzw. Subunternehmer je eigenständige Verträge vor, und die Forderung des Subunternehmers kann von der Forderung des Hauptunternehmers abweichen.

Diese nicht abschliessenden Beispiele zeigen, dass der Subunternehmer seines Forderungsrechtes verlustig gehen kann und dieses, wie im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Bauherr und Unternehmer, wertlos wird.

Möglichkeiten, die Gefahr der doppelten Bezahlung durch den Bauherrn auf adäquate Art und Weise auszuschliessen oder zumindest zu vermindern, können im Umfeld Bauherr - Generalunternehmer geregelt werden. Ziel der Revision sollte es sein, Instrumenten zur Verhinderung von Doppelzahlungen, die bereits existieren, zum Durchbruch zu verhelfen. Zu erwähnen seien Garantien, direkte Zahlungen des Bauherren an den Subunternehmer, Überwachung des Zahlungsverkehrs usw. Keineswegs geht es an, gewisse Unzulänglichkeiten einzig zulasten des Subunternehmers zu bereinigen.

Das gesetzliche Forderungspfandrecht ist ein wenig geeignetes, ja gar untaugliches Instrument, um die Forderungen des Subunternehmers zu schützen. Die Revision darf in keinem Fall zulasten des schwächsten Gliedes, des Subunternehmers, vollzogen werden. Stattdessen sollte den bestehenden Instrumenten zur Verhinderung von Doppelzahlungen des Bauherrn zum Durchbruch verholfen werden.

SVW: Wir begrüssen die Bestimmung über das Forderungspfandrecht der Subunter-

nehmer, da damit der Anspruch des Subunternehmers gesichert wird, ohne dass der Eigentümer, wie nach geltendem Recht, Gefahr läuft, doppelt bezahlen zu müssen. Wir fragen uns jedoch, ob die Bestimmung nicht dahingehend ergänzt werden müsste, dass sich der Vertragspartner durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann (analog Art. 168 Abs. 1 OR).

Artikel 842

Kantone / Cantons / Cantoni

NE: On peut regretter la suppression de l'adjectif "personnelle" à la suite du terme

"créance". En effet, même si le motif de cette suppression est pertinent, la compréhension du texte pour le profane est amoindrie, alors qu'il s'agit d'un point fondamental.

GE: Al. 3: Pour plus de clarté, il serait préférable que cette disposition, qui traite des

exceptions issues de la créance de base dont peut se prévaloir le débiteur, soit intégrée à l'art. 850 al.2 AP-CC qui traite de façon générale des exceptions du débiteur.