Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 403Fedlex · Ergebnisbericht

Schriftstücke geben: (1.) Schuldbrief, (2.) separate Vereinbarung zum Schuldbrief und (3.) Darlehensvertrag betreffend die zu sichernde Forderung. Besonders problematisch wird es, wenn Schuldbriefforderung und gesicherte Forderung über verschiedene Beträge gehen, wenn sie verschiedene Zinssätze haben (vgl. die so genannte Zinsschere bei MARKUS F. VOLLENWEIDER, Die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als Sicherungsmittel der Bank, 1994, S. 166 ff.). Probleme bereiten auch die verschiedenen Kündigungsbestimmungen von gesicherter Forderung und Schuldbriefforderung sowie die Fragen der Akzessorietät zwischen gesicherter Forderung und Schuldbriefforderung. Bevor man nun mit dieser Teilrevision eine nur partiell befriedigende Lösung zementiert, sollten vertiefte Überlegungen angestellt werden, ob es nicht klüger wäre, den Schuldbrief als Pfandrecht auszugestalten, bei dem wie bei der Grundpfandverschreibung bloss ein Pfandrecht für die gesicherte Forderung besteht, welcher jedoch die Vorteile des Schuldbriefs gegenüber der Grundpfandverschreibung (formlose Wiederbelehnung nach Rückzahlung) beibehält. Dabei könnte man nach Abschaffung der Gült die Grundpfandverschreibung und den Schuldbrief in einem Grundpfandrecht zusammenlegen. Dieses Grundpfandrecht würde bei seiner Errichtung, ohne dass auf eine derzeitige oder künftige Forderung Bezug genommen werden müsste, als blosses Pfandrecht errichtet werden. Ohne dass es einer nochmaligen öffentlichen Beurkundung bedürfte, könnte danach der Verpfänder dieses Pfandrecht einsetzen und damit eine eigene oder die Forderung eines Dritten sichern. Erlischt diese Forderung, so bleibt das Pfandrecht im Grundbuch bestehen und kann vom Verpfänder erneut verwendet werden. Gläubiger und Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung wären im Grundbuch einzutragen, der Gläubiger wüsste sodann, dass er und nicht ein anderer Gläubiger ist und wüsste auch, wer sein Schuldner ist. Die obligatorischen Bestimmungen des Pfandvertrages würden jedoch nicht im Grundbuch eingetragen werden, es würden die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten, subsidiär das dispositive Recht.

Der Vorteil des Schuldbriefes, dass nämlich der Gläubiger über eine "abstrakte" Forderung verfügt, für die er jederzeit Rechtsöffnung erhalten kann, ist bloss prozessualer Natur, da der Schuldner jederzeit sämtliche Einreden, die ihm gegen die gesicherte Forderung zustehen, auch der Schuldbriefforderung entgegenhalten kann. Wird nun mit der neuen Schweizerischen ZPO die vollstreckbare öffentliche Urkunde eingeführt, so könnte in dieser Konzeption eines Einheitspfandrechtes über die Darlehensforderung eine vollstreckbare öffentliche Urkunde errichtet werden, womit der Gläubiger noch besser gestellt wird als heute. Dem Schuldner wird andererseits damit gedient sein, dass die Rechtslage für ihn klarer und verständlicher wird.

Gegen die Einführung eines Einheitspfandrechtes und für die vorgeschlagene Teilrevision, spricht, dass das heutige System der Sicherungsübereignung von Schuldbriefen funktioniert und es immer sehr gewichtiger Gründe bedarf, um ein funktionierendes System abzuändern. Dagegen sprechen auch übergangsrechtliche Überlegungen; man müsste wohl noch auf Jahrzehnte hinaus die bisherigen Grundpfandarten beibehalten. Andererseits ist man bereits einmal anno 1911 mit diesen übergangsrechtlichen Problemen zu Recht gekommen.

Schliesslich und aus diesen praktischen Überlegungen, stellt sich die SAV hinter den konkreten Revisionsvorschlag.