Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
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SbBG: Die Unverpfändbarkeit des Register-Schuldbriefes ist auf Grund der proble-
matischen Erfahrung in Bezug auf die Rechtsprechung ausdrücklich zu begrüssen. Hingegen ist es nicht ersichtlich, dass die Verpfändung eines Papier-Schuldbriefes weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll. Auch für den "normalen" Schuldbrief fordern wir konsequenterweise, dass dieser nicht verpfändet werden kann. Die Begründung entspricht jener im Vorbericht zu Art. 858 Abs. 3 VE-ZGB.
In diesem Zusammenhang könnte Art. 884 ZGB ergänzt werden.
Art. 884 Abs. 4 (neu)
Schuldbriefe können nicht verpfändet werden.
SVW: Die vorgeschlagene Änderung würde zwar einen Mangel der heutigen Praxis
mit den neuen Schuldbriefen beseitigen, nämlich dass der Schuldner nicht mehr aus dem Papier ersichtlich ist, in dem dieses nur noch auf die Grundbuchnummer verweist. Das ist gerade für Institutionen, die wie wir Hunderte von Titeln aufbewahren, schwer verständlich, erfolgt doch die Registrierung von Darlehen durch Hypothekarinstitute unter den Namen des Schuldners und nicht nach den Grundstücksnummern. Dieser Mangel könnte im Rahmen des geltenden Rechts beseitigt werden.
Abs. 3: Diese Regelung begrüssen wir grundsätzlich, fragen uns aber, weshalb sie nicht auch auf den Papier-Eigentümer-Schuldbrief ausgedehnt wird, hat sie doch in der heutigen unbefriedigenden Praxis zum Papierschuldbrief ihren Ursprung. Wir können uns auch vorstellen, dass diese unterschiedliche Regelung dazu führt, dass der Registerschuldbrief sich in der Praxis nicht behaupten kann.
Artikel 859
Kantone / Cantons / Cantoni
LU: Das Verpflichtungsgeschäft wird durch das Gesetz nicht umschrieben. Offenbar
werden höhere Anforderungen als an eine Zession gestellt (vgl. Bericht zum Vorentwurf S. 55). Der bisherige Gläubiger ist an einer zügigen Grundbuchanmeldung wenig interessiert. Da dem (konstitutiven) Grundbucheintrag beim papierlosen Schuldbrief entscheidende Bedeutung zukommt, muss dem neuen Gläubiger ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, damit der Eintrag innert nützlicher Frist erfolgt.
ZG: Gemäss Absatz 1 erfolgt die Übertragung eines Registerschuldbriefes nicht
nach den Regeln über die Forderungsabtretung (Art. 164ff. OR), sondern durch konstitutive Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch. Das Verpflichtungsgeschäft bedarf keiner besonderen Form, wird aber im Vorentwurf nicht näher umschrieben. Da das Interesse an einem zügigen Vollzug des Gläubigerwechsels nicht auf Seiten des bisherigen Gläubigers liegt, muss dem neuen Gläubiger ein Instrument zur Verfügung gestellt werden, mit dem er den Grundbucheintrag innert nützlicher Frist erwirken kann.