Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

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Bezüglich altrechtlicher Grundpfandrechte s. Bemerkungen zum Schlusstitel.

Kreisgrundbuchamt XI: Gestützt auf was wird gelöscht? Es sollte explizit stehen,

dass Rechtsgrundlage ein Entscheid des Gerichts ist.

SbBG: Die Situation, dass jemand Zins fordern kann und gleichzeitig aber unbekannt

bleibt, können wir uns jedoch kaum vorstellen. Die Bestimmung entspricht hingegen der bisherigen Fassung von Art. 871 ZGB, so dass wir davon ausgehen, dass diese in der Vergangenheit kaum Probleme bereitet haben.

In Abs. 1 wird gefordert, dass während zehn Jahren der Gläubiger unbekannt ist und während dieser Zeit ebenso keine Zinsen verlangt werden. Wir möchten ergänzt haben, dass ebenso keine Rückzahlungen der Schuld während dieser Zeit gefordert werden, da im privaten Bereich Darlehen oft auch zinslos gegeben werden.

Artikel 861

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SAV: Es muss im Gesetz festgeschrieben werden, dass auch der Schuldner der

Schuldbriefforderung in das Grundbuch sowie in das Register, resp. auf den Titel einzutragen sind. Demzufolge ist dort auch ein Schuldnerwechsel nachzutragen. Folgender Vorschlag von WIEGAND/BRUNNER (Vorschläge zur Ausgestaltung des Schuldbriefes als papierloses Registerpfand, Basel 2003, S. 61 ff.) ist in das Gesetz aufzunehmen:

Schuldnerwechsel

1Sowohl der alte oder neue Schuldner als auch der Gläubiger ist berechtigt, einen Schuldnerwechsel im Grundbuch vermerken zu lassen.

2 Beim Papier-Schuldbrief hat der Grundbuchverwalter dies auf Verlangen auf dem Papier nachzutragen.

3 Der Gutglaubensschutz bezieht sich aber nicht auf die Person des Schuldners.

Mit der Einführung des Register-Schuldbriefes sollte die zurzeit geltende Fassung der GBV, wonach auf die namentliche Erwähnung des Schuldners auf dem Titel (Art. 53 ff. GBV) wie auch im Grundbuch (Art. 40 GBV) von Bundesrechts wegen verzichtet wird, abgeändert werden. Da es sich hierbei um eine bedeutende Änderung handelt, muss dies in das Gesetz aufgenommen werden und darf nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden, zumal dann nicht sichergestellt ist, dass die Änderung auch vollzogen wird.

Es ist ein absolut unabdingbares Erfordernis der Praxis, dass der Schuldner im Titel genannt wird. Die Konstruktion eines Wertpapiers, in weichem der Schuldner nicht genannt wird, wurde auch vom Bundesgericht als "rechtliches Kuriosum" bezeichnet (BGE 129 II 12 E.3.1). BRÜCKNER (ZBGR 1996, S. 246) nennt es schlicht "legislatorischer Unfug". Auch wenn nicht durch den öffentlichen Glauben geschützt, gewinnt der Schuldbrief an Umlauffähigkeit, wenn aus dem Titel die Person des Schuldners ersichtlich ist. Gläubiger, Urkundsperson und Grundbuchbeamter müssen bei Nachträgen wissen, wer als Schuldner handeln darf. Wird der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel nachgetragen, so bleibt er gegenüber dem ersten Schuldner auch nach erfolgtem Schuldnerwechsel eine Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel, gegen